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tung auf Grund gegenwaͤrtigen Gesetzes
aufgelegt werden soll oder durch die
Entscheidung erster Instanz aufgelegt
worden ist;
der k. Fiscus, wenn es sich um An-
welsung einer vorläufigen Heimat oder
um Ansprüche handelt, welche gegen
die Staatscasse auf Grund gegenwär-
tigen Gesetzes erhoben werden;
die Vertreter der in Art. 13 Abs. II
erwähnten Cassen, wenn auf Grund
gegenwärtigen Gesetzes ein Anspruch
gegen jene Cassen erhoben wird;
jene Personen, deren Helmat in Frage
oder welchen eine vorläufige Heimat
anzuweisen ist, dann jene Personen,
welchen die Anerkennung ihrer im ge-
genwärtigen Gesetz begründeten An-
sprüche versagt wird.
Die bethelligten Gemeinden werden durch
die Gemeindeverwaltungen vertreten; hat
jedoch auf Grund des Art. 19 Abs. 1I der
Magistrat einer der Kreisregierung unmit-
telbar untergeordneten Stadt zu entscheiden,
so steht die Vertretung der Interessen dieser
Stadt den Gemeindebevollmächtigten zu.
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—
Besondere Bestimmungen für die Pfalz.
Art. 28.
Der Art 5 Abs. II ist für die Pfalz
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nicht anwendbar; die Art. 6 und 7 finden
in der Pfalz nur dann Anwendung, wenn
ein Angehöriger der rechtörheinischen Landes-
theile die Verleihung der Heimat in einer
pfälzischen Gemeinde beansprucht.
Art. 29.
Jeder selbstständige volljährige Angeh#rige
der Pfalz ist berechtigt, in jeder pfälzischen
Gemeinde, in welcher er sich niedergelassen
hat, die Heimat zu erwerben.
Dieser Heimaterwerb ist bedingt durch die
Abgabe einer hierauf bezüglichen Erklärung
bei dem Bürgermeisteramte der bisherigen
und ver neuen Heimatgemeinde, sowie durch
Entrichtung der Heimatgebühr, wenn eine
solche in der Gemeinde eingeführt ist und
so ferne diese Gebühr nicht ausdrücklich nach-
gelassen wurde.
Nach Erfüllung dieser Bedingungen trltt
die Erwerbung der neuen Heimat kraft des
Gesetzes ein.
Binnen Jahresfrist nach dem Eintritte
dieses Heimaterwerbes kann durch den Ge-
meinderath der neuen Heimatgemeinde die
Wlederaufhebung des neuen Heimatrechts
beschlossen werden, wenn der neue Heimat-
angehoͤrige während jener Frist böffentliche
Armenunterstützung angesprochen oder er-
halten hat.
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