Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

375 
376 
Gegen einen solchen Beschluß steht sowohl 
der betreffenden Person, als auch der früh- 
eren Heimatgemeinde innerhalb vierzehn- 
tägiger Frist die Beschwerde zu, welche unter 
Anwendung der Art. 23 Ziff. 1, Art. 24 
Ziff. 2 und Art 25 zu bescheiden ist. Mit 
dem Tage, an welchem der Beschluß rechts- 
kräftig geworden ist, tritt das frühere Hei- 
matrecht wieder in Wirksamkeit; in viesem 
Falle ist aber die Gemeinde zur Rückzahlung 
der empfangenen Heimatgebühren verpflichtet, 
soweit solche nicht zur Unterstützung der 
betreffenden Person verwendet worden sind. 
Art. 30. 
Anstatt des Art. 11 gelten für die Pfalz 
folgende Bestimmungen: 
Die Gemeinden der Pfalz sind berechtigt, 
eine Heimatgebühr bis zum Marimalbetrage 
von 100 fl. zu erheben: 
1) von Personen, welche auf Grund der 
Art. 5 Abs. 1, Art. 6, 7 oder 29 
eine neue Hei dlat selbstständig erwerben, 
von Personen, welche auf Grund des 
Art. 2 eine neue Heimat erworben 
haben, wenn dieselben die Theilnahme 
an den zum Privatvortheile der Ge- 
meindeangehdrigen verwendeten Nutzun- 
gen des Gemeindevermögens ansprechen 
oder wenn sie seit zwei Jahren in der 
2 
Gemeinde mit Haus-, Grund= oder 
Gewerbesteuer angelegt sind. 
Innerhalb dieses Maxtmalbetrages wird 
die Heimatgebühr nach den durchschnittlichen 
Jahreserträgnissen des Gemeinde= und 
Stiftungsvermögens, soweit dessen Renten 
oder Nutzungen für öffentliche Zwecke oder 
zum Privatvortheile der Gemeindeangehö- 
rigen verwendet werden, in der Art berechnet, 
daß die Heimatgebühr in keinem Falle das 
Zehnfache des Betrages übersteigen darf, 
welcher sich bei Theilung der Summe jener 
Erträgnisse durch die Zahl der zur Antheil- 
nahme berechtigten. Familien ergibt. 
Für Ausländer können, soweit nicht 
Staatsverträge entgegenstehen, die für In- 
länder festgesetzten Beträge bis zum Doppelten 
erhöht werden. 
Die Erhebung einer Heimatgebühr ist 
nur zulässig, wenn ein Tarif festgestellt und 
öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
Zuständig zur Feststellung dieses Tarifs 
ist der Gemeinderath, für dessen Beschluß 
die Genehmigung der vorgesetzten Districts- 
verwaltungsbehörde erforderlich ist. 
Ergeben sich an den Grundlagen der 
Berechnung wesentliche Aenderungen, welche 
eine nachhaltige Minderung der Heimatge- 
bühren zur Folge hätten, so kann die vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.