Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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gesetzte Behoͤrde eine Revision des Tarifs 
anordnen. 
Dem Gemeinderathe steht es frei, die 
tarifmaͤßigen Gebuͤhren ganz oder theilweise 
zu erlassen oder Friftenzahlungen zu gestatten, 
in welchem letzteren Falle das Heimatrecht 
mit Bezahlung der ersten Rate erworben. 
wird. 
Wenn in einer Gemeinde die eventuelle 
Antheilnahme a: Stiftungen oder Wohl- 
thätigkeitsanstalten bei Feststellung des Tarifs 
in Anschlag gekommen ist, so hat ein ver- 
hältnißmäßiger Theil der Heimatgebühr in 
die Cassen der betreffenden Stiftungen oder 
Anstalten zu fließen. 
Angehörige des bayerischen Staats, wesche 
nach zehnjährigem Aufenthalte in der Ge- 
meinde das Heimatrecht erwerben, sind von 
der Entrichtung der Heimatgebühr befreit, 
wenn sie während voller zehn Jahre unun- 
terbrochen in dieser Gemeinde als Dienst- 
boten, Gewerbsgehilfen, Fobrikarbeiter oder 
Lohnarbeiter sich ernährt haben und zu einer 
Freiheitsstrafe richterlich nicht verurtheilt 
worden sind. 
Art. 31. 
Der aus dem Heimatrechte in einer pfäl- 
zischen Gemeinde fließende Anspruch auf den 
Mitgenuß an Gemeindeanstalten und auf 
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die Theilnahme an den Nutzungen des 
Gemeinde= und localen Stiftungs-Vermögens 
bemißt sich nach den Beflimmungen der 
Gemeindeordnung und nach dem örtlichen 
Herkommen. 
Titel II. 
Von der Verebelichung. 
Voraussetzungen der Verehelichung. 
Art. 32. 
Jeder Angehörige der Landestheile diesseits 
des Rheins hat unter nachstehenden Voraus- 
setzungen das Recht, sich zu verehelichen. 
Art. 33. 
Die Verehelichung darf nur erfolgen 
auf Grund eines von der zuständigen Be- 
hörde ausgestellten Zeugnisses, daß gegen die 
beabsichtigte Eheschließung kein im gegen- 
wärtigen Gesetze begründetes Hinderniß 
bestehe. 
Eine im Widerspruche mit dieser Bestim- 
mung eingegangene Ehe ist so lange bur- 
gerlich ungiltig, als die Ausstellung jenes 
Zeugnisses nicht nachträglich erwirkt wurde. 
Zuständig zur Ausstellung des Zeugnisses 
ist die Districtsverwaltungsbehörde 
Gemeinde, welcher der Mann 
Heimat hat. 
jener 
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