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gesetzte Behoͤrde eine Revision des Tarifs
anordnen.
Dem Gemeinderathe steht es frei, die
tarifmaͤßigen Gebuͤhren ganz oder theilweise
zu erlassen oder Friftenzahlungen zu gestatten,
in welchem letzteren Falle das Heimatrecht
mit Bezahlung der ersten Rate erworben.
wird.
Wenn in einer Gemeinde die eventuelle
Antheilnahme a: Stiftungen oder Wohl-
thätigkeitsanstalten bei Feststellung des Tarifs
in Anschlag gekommen ist, so hat ein ver-
hältnißmäßiger Theil der Heimatgebühr in
die Cassen der betreffenden Stiftungen oder
Anstalten zu fließen.
Angehörige des bayerischen Staats, wesche
nach zehnjährigem Aufenthalte in der Ge-
meinde das Heimatrecht erwerben, sind von
der Entrichtung der Heimatgebühr befreit,
wenn sie während voller zehn Jahre unun-
terbrochen in dieser Gemeinde als Dienst-
boten, Gewerbsgehilfen, Fobrikarbeiter oder
Lohnarbeiter sich ernährt haben und zu einer
Freiheitsstrafe richterlich nicht verurtheilt
worden sind.
Art. 31.
Der aus dem Heimatrechte in einer pfäl-
zischen Gemeinde fließende Anspruch auf den
Mitgenuß an Gemeindeanstalten und auf
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die Theilnahme an den Nutzungen des
Gemeinde= und localen Stiftungs-Vermögens
bemißt sich nach den Beflimmungen der
Gemeindeordnung und nach dem örtlichen
Herkommen.
Titel II.
Von der Verebelichung.
Voraussetzungen der Verehelichung.
Art. 32.
Jeder Angehörige der Landestheile diesseits
des Rheins hat unter nachstehenden Voraus-
setzungen das Recht, sich zu verehelichen.
Art. 33.
Die Verehelichung darf nur erfolgen
auf Grund eines von der zuständigen Be-
hörde ausgestellten Zeugnisses, daß gegen die
beabsichtigte Eheschließung kein im gegen-
wärtigen Gesetze begründetes Hinderniß
bestehe.
Eine im Widerspruche mit dieser Bestim-
mung eingegangene Ehe ist so lange bur-
gerlich ungiltig, als die Ausstellung jenes
Zeugnisses nicht nachträglich erwirkt wurde.
Zuständig zur Ausstellung des Zeugnisses
ist die Districtsverwaltungsbehörde
Gemeinde, welcher der Mann
Heimat hat.
jener
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