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dort fuͤr Aufgebote geltenden Vorschriften.
Wenn ein Betheiligter innerhalb der ge-
setzlichen Frist einen auf civilrechtliche Be-
stimmungen sich gründenden Einspruch er-
hebt und binnen 10 Tagen nach Abgabe
der desfallsigen Erklärung nachweist, daß
dieser Einspruch bei Gericht geltend gemacht
worden ist, so hat die Districtsverwaltungs-
Behörde das in Art. 33 vorgeschriebene
Zeugniß so lange zu versagen, bis durch
Beibringung eines Bescheids des zuständigen
Gerichts die legale Beseitigung des erhobe-
nen Einspruchs nachgewiesen wird.
Wurde innerhalb der gesetzlichen Frist
zwar kein Einspruch erhoben, ist es aber
amtsbekannt oder aus bestimmten Gründen
wahrscheinlich, daß gleichwohl der beabsich-
tigten Ehe ein civilrechtliches Verbot hin-
dernd im Wege steht, so hat die Districts-
verwaltungsbehörde binnen längstens drei
Tagen nach Empfang der Bekanntmachungs-
Urkunde zu verfügen, daß durch Bestätigung
des Stadt= oder Landgerichts, in dessen Be-
zirk die zunächst von jenem Cheverbote be-
troffene Person ihren Wohnsitz hat, das
Nichtvorhandensein oder die legale Beseitigung
des in Frage stehenden Chehindernisses nach-
gewiesen werde, und hat bls zur Belbrin-
gung dieses Nachweises vas in Art. 33 vor-
geschriebene Zeugniß zu verweigern.
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Art. 36.
Die Gemeinde, in welcher der Mann seine
Heimat hat, kann gegen Ausstellung des
Verehelichungszeugnisses Einspruch erheben:
1) wenn der Mann wegen Verbrechens
oder Vergehens verurtheilt ist und sich
weder über Abbüßung noch über Nach-
laß der Strafe auszuweisen vermag;
wenn und so lange sich derselbe wegen
Verbrechens oder Vergehens in Unter-
suchung befindet;
wenn derselbe in den unmittelbar vor-
hergehenden drei Jahren öffentliche Ar-
menunterstützung beansprucht oder er-
halten hat;
wenn und so lange derselbe sich mit
den der Gemeindecasse oder Armencasse
seiner Heimatgemeinde gegenüber ihm
obliegenden Leistungen im Rückstande
befindet;
wenn und so lange derselbe unter Cu-
ratel steht.
Die Geltendmachung des Einspruchsrechtes
steht in Landgemeinden dem Gemeindeaus-
schusse zu. In Gemeinden mit städtischer
Verfassung ist der Magistrat befugt, das
Nichtvorhaudensein gesetzlicher Einspruchs-
gründe anzuerkennen, wenn dieses vollständig
nachgewiesen oder amtsbekannt ist. In
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