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zweifelhaften Fällen, sowie bei dem Vor-
handensein eines unzweifelhaften Einspruchs-
grundes haben die Gemeindebevollmächtigten
zu beschließen, ob Einspruch erhoben wer-
den soll.
Hat der Mann eine angewiesene Heimat,
so steht die Erhebung des Einspruchs dem
Fiscalate jenes Regierungsbezirkes zu, in
welchem die angewiesene Heimatgemeinde
liegt.
Art. 37.
Wenn der Gesuchsteller nicht durch eine
von der Verwaltung seiner Helmatgemeinde
ausgefertigte schriftliche Erklärung sofort
nachweist, daß eln im Art. 36 begründetes
Einspruchsrecht nicht besteht oder nicht gel-
tend gemacht werden will, so hat die Di-
strictsverwaltungsbehörde an die Heimatge-
meinde von dem Gesuche Mittheilung zu
machen unter der Anfforderung, einen et-
waigen Einspruch binnen ausschließender
Frist von 14 Tagen zu erheben.
Ist der Magistrat der Heimatgemeinde
zugleich die Districtsverwaltungsbehörde und
ist die Zuständigkeit der Gemeindebevoll-
mächtigten nach Art. 36 Abs. II begründet,
so wird das Gesuch mit obiger Auffor-
derung sofort den Gemeindebevollmächtigten
zugestellt.
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Die Mittheilung und Aufforderung er-
geht von Amtswegen an das Kreisfiscalat,
wenn der Gesuchsteller eine angewiesene Hei-
mat hat.
Ueber die gesetzliche Zulässigkeit des er-
hobenen Einspruchs entscheidet die Districts-
Verwaltungsbehörde.
Von der getroffenen Entscheidung ist den
Betheiligten Kenntniß zu geben.
Die Ausstellung des Verehelichungszeug-
nisses darf erst dann erfolgen, wenn der
Beschluß, welcher einen auf Grund von
Art. 36 erhobenen Einspruch zurückweist,
die Rechtskraft beschritten hat.
Besondere Bestimmungen hinsichtlich der
Pfalz.
Art. 38.
Beabsichtigt ein in den Landestheilen dies-
seits des Rheins heimatberechtigter Mann
in der Pfalz eine Ehe zu schließen, so darf
diese nur dann als geschlossen erklärt wer-
den, wenn das im Art. 33 vorgeschriebene
Zeugniß beigebracht ist.
Will ein in der Pfalz heimatberechtigter
Mann in den Landestheilen diesseits des
Rheins eine Ehe schließen, so darf vie Ver-
ehelichung nur erfolgen auf Grund eines
von der Dilstrictsverwaltungsbehörde jener
Gemeinde, in welcher der Mann seine wirk-