Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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zweifelhaften Fällen, sowie bei dem Vor- 
handensein eines unzweifelhaften Einspruchs- 
grundes haben die Gemeindebevollmächtigten 
zu beschließen, ob Einspruch erhoben wer- 
den soll. 
Hat der Mann eine angewiesene Heimat, 
so steht die Erhebung des Einspruchs dem 
Fiscalate jenes Regierungsbezirkes zu, in 
welchem die angewiesene Heimatgemeinde 
liegt. 
Art. 37. 
Wenn der Gesuchsteller nicht durch eine 
von der Verwaltung seiner Helmatgemeinde 
ausgefertigte schriftliche Erklärung sofort 
nachweist, daß eln im Art. 36 begründetes 
Einspruchsrecht nicht besteht oder nicht gel- 
tend gemacht werden will, so hat die Di- 
strictsverwaltungsbehörde an die Heimatge- 
meinde von dem Gesuche Mittheilung zu 
machen unter der Anfforderung, einen et- 
waigen Einspruch binnen ausschließender 
Frist von 14 Tagen zu erheben. 
Ist der Magistrat der Heimatgemeinde 
zugleich die Districtsverwaltungsbehörde und 
ist die Zuständigkeit der Gemeindebevoll- 
mächtigten nach Art. 36 Abs. II begründet, 
so wird das Gesuch mit obiger Auffor- 
derung sofort den Gemeindebevollmächtigten 
zugestellt. 
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Die Mittheilung und Aufforderung er- 
geht von Amtswegen an das Kreisfiscalat, 
wenn der Gesuchsteller eine angewiesene Hei- 
mat hat. 
Ueber die gesetzliche Zulässigkeit des er- 
hobenen Einspruchs entscheidet die Districts- 
Verwaltungsbehörde. 
Von der getroffenen Entscheidung ist den 
Betheiligten Kenntniß zu geben. 
Die Ausstellung des Verehelichungszeug- 
nisses darf erst dann erfolgen, wenn der 
Beschluß, welcher einen auf Grund von 
Art. 36 erhobenen Einspruch zurückweist, 
die Rechtskraft beschritten hat. 
Besondere Bestimmungen hinsichtlich der 
Pfalz. 
Art. 38. 
Beabsichtigt ein in den Landestheilen dies- 
seits des Rheins heimatberechtigter Mann 
in der Pfalz eine Ehe zu schließen, so darf 
diese nur dann als geschlossen erklärt wer- 
den, wenn das im Art. 33 vorgeschriebene 
Zeugniß beigebracht ist. 
Will ein in der Pfalz heimatberechtigter 
Mann in den Landestheilen diesseits des 
Rheins eine Ehe schließen, so darf vie Ver- 
ehelichung nur erfolgen auf Grund eines 
von der Dilstrictsverwaltungsbehörde jener 
Gemeinde, in welcher der Mann seine wirk-
	        
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