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liche oder angewiesene Heimat hat, ausge-
stellten Zeugnisses, daß gegen die beabsichtigte
Cheschließung kein gesetzlich begründetes
Hinderniß bestehe.
Die Ausstellung dieses Zeugnisses ist be-
dingt:
1) durch die Beibringung der in Art. 34
Abs. 1 Ziffer 1, 3 und 4 vorgeschrie-
benen Nachweise und durch Ertheilung
der auf Grund des Art. 34 Abs. II
geforderten Aufschlüsse;
durch den Nachweis, daß die im Art. 63
des in der Pfalz geltenden Givilgesetz-
buches vorgeschriebenen Aufgebote vor-
genommen worden sind, daß in deren
Folge kein Einspruch gegen die beabsich-
tigte Eheschließung erfolgt oder der er-
hobene Einspruch rechtsgiltig beseitigt
worden und daß seit Vornahme jener
Aufgebote noch kein Jahr verflossen
ist;
durch den Nachweis, daß bei der beab-
sichtigten Verehelichung den Bestim-
mungen der Art. 144 — 164 des
genannten Civilgesetzbuches nicht zu-
widergehandelt wird.
Ist den vorstehenden Voraussetzungen Ge-
nuͤge geleistet, so darf die Ausstellung des
Verehelichungszeugnisses nicht verweigert
werden.
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Verehelichung von Ausländern.
Art. 39.
Ausländer, welche auf bayerischem Gebiete,
ohne nach Bayern förmlich eingewandert zu
sein, eine Che schließen wollen, haben der
Districtsverwaltungsbehörde des Ortes, an
welchem die Cheschließung erfolgen soll, den
Nachwris vorzulegen, daß nach den im Hei-
matlande des Mannes geltenden Gesetzen
diese Eheschließung zulässig ist und dieselben
Wirkungen hat, wie wenn sie im Heimat-
lande selbst erfolgt wäre.
Ist dieser Nachweis geliefert, so hat die
Districtsverwaltungsbehörde ein Zeugniß aus-
zustellen, daß der Eheschließung kein Hinder-
niß im Wege stebe.
Beschwerderecht.
Art. 40.
Gegen die Beschlüsse der Districtsverwal-
tungsbehörde können die Betheiligten inner-
halb einer Nothfrist von 14 Tagen Be-
schwerde an die vorgesetzte Kreisregierung,
Kammer des Innern, ergreifen, welche nach
collegialer Berathung in zweiter und letzter
Instanz zu entscheiden hat, — vorbehalt-
lich dessen, was in dem Gesetze über den
obersten Verwaltungsgerichtshof bestimmt
werden wird.