Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Nachdem der genannte Friedensvertrag 
und das zu demselben gehörige Protokoll, 
insoweit durch deren Inhalt der verfassungs- 
mäßige Wirkungskreis des Landtages be- 
rührt wird, durch Gesammtbeschluß beider 
Kammern die Zustimmung des Lanvtages 
erhalten hat, haben Wir diesem Friedens- 
schlusse Unsere Ratification ertheilt, und 
nachdem am 3. d. Mts. zu Berlin die Aus- 
wechslung der Ratificationen stattgefunden 
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hat, ertheilen Wir hiemit allen denjenigen 
Bestimmungen des genannten Vertrages und 
Protokolles, welche den verfassungsmäßigen 
Wirkungskrels des Landtages berühren, ge- 
setzliche Kraft und Geltung, und verfügen, 
daß beide sofort durch das Gesetzblatt und 
das Kreisamtsblatt der Pfalz verkündigt, 
und ihrem ganzen Inhalte nach zum Voll- 
zuge gebracht werden. 
Gegeben Schloß Berg, den 4. September 1866. 
Ludwig. 
Krhr. v. d. Pfordten. 
v. Gresser. 
v. Pomhard. 
Ichlör. 
v. Pfretzschner. Frhr. v. Pechmann. 
Krhr. v. Pranchh. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
S. von Kotell.
	        
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