387
Als Betheiligte find zu erachten:
1) derjenige, dem die Ausstellung des Zeug-
nisses verweigert wird;
die gesetzlichen Vertreter der Gemeinden
oder des Fiscus, wenn ein auf Grund
ves Art. 36 von ihnen erhobener Ein-
spruch zurückgewiesen wurde;
diejenigen Privatpersonen, deren auf
Grund des Art. 35 erhobener Ein-
spruch keine Berücksichtigung fand.
2
V
3
—
Strafbestimmungen.
Art. 41.
Angehörige der diesrheinischen Landestheile
werden, wenn sie im Auslande eine Ehe
schlleßen, ohne vorher das im Art. 33 vor-
geschriebene Zeugniß erhalten zu haben, mit
Geld bis zu 100 fl. oder mit Arrest bis
zu 30 Tagen bestraft.
Art. 42.
Auf Geistliche und andere zur Vornahme
einer Trauung berechtigte Personen in den
Landestheilen diesseits des Rheins sinden,
wenn sie eine Trauung vornehmen, ehe das
in Art. 33, in Art. 38 Abs. II oder im
Art. 39 vorgeschriebene Zgeugniß beigebracht
war, die Bestimmungen der Art. 390 und
392 des Strafgesetzbuches Anwendung.
388
ECivilstandsbeamte in der Pfalz unter-
liegen den Strafbestimmungen der Art. 391
und 392 des Strafgesetzbuches:
1) wenn fie die Ehe eines Wehrpflichtigen,
welcher seiner allgemeinen Wehrpflicht
zum Dienste in der activen Armee noch
nicht Genüge geleistet hat, als geschlossen
erklären, bevor die im Gesetze vom
30. Januar 1868, vie Wehrverfassung
betr., Art. 30 Abs. I vorgeschriebene
Erlaubniß der Militärbehörde beige-
bracht war;
wenn sie eine Ehe, auf welche die Be-
stimmungen des Art. 38 Abs. 1 oder
des Art. 39 anwenvbar sind, als ge-
schlossen erklären, bevor das daselbst
vorgeschriebene Zeugniß beigebracht war.
2)
Titel III.
Vom Aufenthalte.
Aufenthaltsrecht der Inländer.
Art. 43.
Jeder Angehbrige des bayerischen Staa-
tetz ist berechtigt, sich außerhalb seiner Hei-
mat in jeder Gemeinde des Königreichs auf-
zuhalten, soferne nicht gesetzliche Hindernisse
entgegenstehen.