Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Will die ausgewiesene Persen vor 
Ablauf von 3 Jahren ihren Aufent- 
halt wieder in der Gemeinde nehmen, 
so hat sie den Besitz zureichender Un- 
terhaltsmittel darzuthun. 
Die gesetzlliche Verbindlichkeit der 
Aufenthaltsgemeinde, in Krankheits- 
fällen oder in sonstigen Fällen drin- 
gender Noth die unentbehrliche Hilfe 
zu lelsten, wird durch gegenwärtige 
Bestimmung nicht aufgehoben. 
Personen, welche mit ihren der Auf- 
enthaltsgemeinde schuldigen Abgaben 
länger als ein Jahr, vom Verfallter- 
mine an gerechnet, im Rückstande 
bleiben, können auf Antrag der' Ge- 
meindeverwaltung ausgewiesen werden, 
sind jedoch nach erfolgter Zahlung des 
schuldigen Betrages zur Rückkehr befugt. 
Personen, welche sich in einer Gemeinde 
aufhalten, um daselbst Dienst oder 
Arbeit zu suchen, können aus der Ge- 
meinde, wenn sie innerhalb der ihnen 
gewährten angemessenen Frist weder ein 
ständiges Unterkommen oder eine ihren 
Unterhalt sichernde Beschäftigung finden, 
noch den Besitz hinreichender Unter- 
haltsmittel darzuthun vermögen, für 
die Dauer von drei Monaten wegge- 
wiesen werden, sind jedoch schon früher 
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zur Rückkehr befugt, wenn für sie ein 
solches Unterkommen oder eine solche 
Beschäftigung gefunden ist. 
Auf Personen, welche in der Gemeinde 
einen selbstständigen Gewerbsbetrieb 
angemeldet und innerhalb der ihnen 
gewährten angemessenen Frist wirklich 
begonnen haben, ist vorstehende Be- 
stimmung nicht anwendbar. 
Personen, welche wegen Verbrechens 
oder wegen eines Vergehens gegen die 
Sittlichkeit, oder wegen Vergehens des 
Diebstahls, der Unterschlagung, des 
Betrugs, der Hehlerei oder der Fälsch- 
ung, oder innerhalb Jahresfrist wie- 
derholt wegen Felddiebstahls, Feld-, 
Forst-- oder Jagd-Frevels, endlich Per- 
sonen, welche wegen Arbeitsscheue, 
Landstreicherei, Bettels, Gaukelei oder 
gewerbsmäßiger Unzucht zu einer Frei- 
heitsstrafe verurtheilt worden sind, 
können in der Zeit von der Rechts- 
kraft des Urtheils bis zum Ablaufe 
zweier Jahre nach Beendigung des 
Strafvollzuges für die Dauer von zwei 
Jahren, in welche jedoch die Zeit der 
Haft nicht eingerechnet wird, ausge- 
wiesen werden. 
Personen, welche wegen einer im Ge- 
meindebezirke verübten strafbaren Hand-
	        
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