Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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lung nach Art. 204 Abs. J des Poli- 
zeistrafgesetzbuches, oder nach Art. 333 
Abs. 1 des Strafgesetzbuches, oder nach 
Art. 101 des Polizeistrafgesetzbuches, 
oder als Veranstalter eines verbotenen 
Spieles nach Art. 104 des Polizei= 
Strafgesetzbuches, desgleichen Personen, 
welche binnen Jahresfrist wiederholt 
wegen einer im Gemeindebezirke ver- 
übten Uebertretung der Art. 95, 211, 
212 oder 214 des Polizeistrafgesetz- 
buches verurtheilt worden sind, können 
in der Zeit von der Rechtskraft des 
Urtheils bis zum Ablauf eines Jahres 
nach Beendigung des Strafoollzugs 
für die Dauer von zwei Jahren, in 
welche jedoch vie Zeit der Haft nicht 
eingerechnet wird, ausgewiesen werden. 
Weibspersonen, welche offenkundig mit 
ihrem Körper ein unzüchtiges Gewerbe 
treiben und die Gelegenheit hiezu auf 
öffentlicher Straße aufsuchen, dann 
jene Personen, welche offenkundig an 
dem Erträgnisse des unzüchtigen Ge- 
werbes Antheill haben, können für die 
Daner von zwei Jahren aus der Ge- 
meinde weggewiesen werden. 
Ist im Gemeindebezirke die öffentliche 
Sicherheit durch eine Handlung gestört 
worden, zu deren Unterdrückung das 
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Aufgebot der bewaffneten Macht er- 
folgte oder gesetzlich zulässig war, so 
können Personen, welche an der Sicher- 
heitöstdrung oder an ven Vorbereitungen 
hiezu Theil genommen oder hiezu auf- 
gefordert haben — unbeschadet der 
Strafverfolgung — für die Dauer 
eines Jahres aus der Gemeinde weg- 
gewiesen werden. 
Die Erlassung eines solchen Aufenthalts- 
verbots ist aber nur statthaft, so lange 
die Ruhestbrung dauert oder deren 
Wiederholung zu befürchten ist. 
Ebenso können Personen, welche einer 
Betheiligung an den Ruhestèrungen 
dringend verdächtig sind, innerhalb des- 
selben Zeitraumes und für die gleiche 
Zeitdauer ausgewiesen werden, wenn 
sie weder ständigen Arbeitsverdienst, 
nochausreichende Unterhaltsmittel haben. 
Studirende oder Zöglinge einer Unter- 
richtsanstalt, welche zur Strafe ent- 
lassen worden oder ohne Vorwissen 
ihrer Eltern oder Vormünder ausge- 
treten sind, dann entwichene oder ent- 
lassene Lehrlinge können binnen drei 
Monaten nach der Entfernung von der 
Anstalt oder Lehre für die Dauer eines 
Jahres aus der Gemeinde weggewlesen 
werden, wenn die Familie, welcher sie 
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