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angehören, nicht in dieser Gemeinde
ihren Wohnsitz hat.
Minverjährige Personen, welche sich
ohne Bewilligung ihrer Eltern oder
Vormünder in einer fremden Gemeinde
aufhalten, können auf Antrag des In-
habers der elterlichen oder vormund-
schaftlichen Gewalt ausgewiesen werden.
Blödsinnige oder Geisteskranke, welche
sich der Obhut jener Personen, wel-
chen ihre Bewachung obliegt, entzogen
haben, können diesen Personen oder
deren Bevollmächtigten übergeben oder
an die Gemeindebehörde des Wohn-
sitzes der gedachten Personen abgelie-
fert werden.
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—
Art. 46.
Die Ausweisung erstreckt sich — vorbe-
haltlich ihrer civilrechtlichen Folgen — nur
auf diejenigen. Personen, gegen welche ein
gesetzlicher Ausweisungsgrund vorliegt.
Art. 47.
Das Aufenthaltsverbot kann auch auf
benachbarte Gemeindebezirke erstreckt werden,
wenn ohne solche Ausdehnung eine Vereit-
lung des Zweckes der Ausweisung zu be-
fürchten wäre.
Ist in einem Bezirke das Standrecht
verkündigt, so kann die auf Grund des
Art. 45 verfügte Ausweisung einer Person,
welche Iin keiner Gemeinde des Verwaltungs-
Bezirkes Bürgerrecht oder Heimatrecht be-
sitzt, auf diesen ganzen Bezirk ausgedehnt
werden.
Art. 48.
Angehörige des bayerischen Staates,
welche auf Grund ihrer Anstellung im
Dienste des Staates, der Kirche, der Ge-
meinde, einer öffentlichen Körperschaft oder
Stlftung, oder zur Erfüllung einer gesetz-
lichen Pflicht in einer Gemeinde sich aufzu-
halten genöthigt sind, oder welche in der
Gemeinde das Bürgerrecht ohne Heimatrecht
besitzen, können aus dieser Gemeinde nicht
weggewiesen werden.
Art. 49.
In den Fällen des Art. 45 Ziff. 2 und 3
kann eine Ausweisung nur auf Antrag der
Gemeindeverwaltung erfolgen und muß die-
selbe von der Polizeibehörde verfügt wer-
ven, wenn jener Antrag vorliegt.
In allen übrigen Fällen kann das Auf-
enthaltsverbor auf Antrag ver Gemeinde-
Verwaltung oder von Amtswegen erlassen
werden, jedoch nur dann, wenn besondere
Verhältnisse die Annahme begründen, daß