Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Beilage 
zu Nr. 25 des Zeletzblattes vom 25. Aprik 1868. 
Berichtigung. 
Ueber Art. 1 des Gesetzes über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 
16. Aprll 1868 gehdrt die Ueberschrift: „Ursprüngliche Heimat.“ 
In der zweiten Zeile des Art. 13 hat es sub lit. a statt „in einem Ge- 
meindebezirke" zu heißen: „im Gemeindebezirke“. 
In Art. 45 Ziff. 2 Abs. 3 steht „gesetzlliche“ statt „gesetzliche"“. 
In Art. 45 Ziff. 4 Zeile 7 heißt es „Unterhalt“ statt „Unterhalt“. 
Dieses Blatt ist abzuschneiden und vor Seite 405 des Gesetzblattes einzusigen.
	        
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