Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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machen, daß Personen, welche dagegen Ein- 
spruch erheben wollen, denselben binnen 10 
Tagen anzubringen haben. 
Diese Bekanntmachung ist während 10 
Tagen öffentlich anzuheften: 
1) durch die Verwaltung jener Gemeinde, 
in welcher die Brautleute ihren Auf- 
enthalt haben; 
2) wenn die Brautleute sich nicht in einer 
und derselben Gemeinde aufhalten, durch 
die Verwaltungen der beiren Gemein- 
den, in welchen sie den Aufenthalt 
haben. 
Die Gemeindeverwaltung hat auf der zur 
Anheftung gelangten Urkunde den Tag der 
Anheftung und den Tag der Wiederabnahme 
zu bestätigen. 
Die in Abs. 1 bezeichnete Frist läuft von 
dem Tage nach der Anheftung an. 
Ist innerhalb sechs Monaten nach Ablauf 
der in Abs. 1 bezeichneten Frist der Abschluß 
der Ehe nicht erfolgt, so hat ihm eine 
wiederholte Bekanntmachung mit Beobachtung 
der in Abs. 1—4 enthaltenen Vorschriften 
vorauszugehen. 
Artikel 8. 
Wird Einspruch erhoben, so hat der 
Richter über das Vorbringen des Einsprechers 
Urkunde zu errichten, den Brautleuten Ab- 
schrift davon zustellen zu lassen und dle 
Trauung insolange zu verweigern, bis der 
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Einspruch durch rechtskräftige Entscheidung 
des zuständigen Gerichts verworfen oder das 
angezeigte Hinderniß beseitigt ist. 
Artikel 9. 
Wenn und insoweit die beabsichtigte Ehe- 
schließung und die Aufforderung zur Geltend- 
machung allenfallsiger Einsprüche von einer 
andern gesetzlich dazu befugten Staats= oder 
Gemeinvebehörde nach Vorschrift der ein- 
schlägigen Gesetze bekannt gemacht worden 
ist, hat die Bekanntmachung durch den Rich- 
ter zu unterbleiben. 
Insoweit die Bekanntmachung an einem 
außerhalb des Königreichs gelegenen Orte 
öffentlich anzuhefeen war, genügt an ihrer 
Stelle der Nachweis, daß den an dem be- 
treffenden Orte hinsichtlich der Verkündung 
beabsichtigter Cheschließungen geltenden Vor- 
schriften Genüge geleistet worden sei. 
Artikel 10. 
Wird die Trauung von dem darum an- 
gegangenen Einzelngerichte verweigert, so ist 
Beschwerde an das vorgesetzte Bezirksgericht 
zulässig. 
Artikel 11. 
Die Traung ist von dem Richter unter 
Beiziehung eines Gerichtsschreibers in un- 
unterbrochener persönlicher Anwesenheit der 
Brautleute und zweier Zeugen vorzunehmen. 
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