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Artikel 12.
Insoweit dem Richter die Brautleute nicht
bereits nach Vor= und Familiennamen,
Stand oder Gewerbe und Wohnort persön-
lich bekannt sind, hat er sich vor der Trau-
ung Gewißheit zu verschaffen, daß sie die-
jenigen seien, für welche sie sich ausgeben.
Artikel 13.
Die Trauung ist öffentlich im Gerichts-
gebäude vorzunehmen.
Ist nachgewiesen, daß eines der Braut-
leute außer Stande ist, sich persönlich in
vas Gerichtsgebäude zu begeben, so kann
der Richter auf Ansuchen die Trauung an
einem anderen schicklichen Orte vornehmen.
Artikel 14.
Bei der Trauung hat der Richter die
ihm nach Artikel 6 Abs. 1 vorgelegten ur-
kundlichen Nachweise zu verlesen und die
Brautleute auf die rechtliche Bedeutung der
Ehe aufmerksam zu machen.
Hierauf hat der Richter an beide Braut-
leute nacheinander die Frage zu stellen, ob
sie sich mit dem anwesenden anderen Theile
ehelich verbinden wollen.
Bei der Fragestellung sind die Vor= und
Familiennamen der Brautleute jedesmal be-
sonders auszusprechen.
Wenn beide Brautleute die an sie gerich-
tete Frage bejaht haben, erklärt der Richter
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die Ehe derselben in Kraft des Gesetzes für
geschlossen.
Mit dieser Erklärung beginnt die Rechts-
wirksamkeit der Ehe.
Artikel 15.
Ueber die erfolgte Trauung ist sogleich
Urkunde zu errichten. Diesehat zu enthalten:
1) Ort und Zeit der Verhandlung;
2) Benennung des Richters und des Ge-
richtsschreibers;
Vor= und Familiennamen, Stand oder
Gewerbe, Heimat und letzten Wohn-
ort der Brautleute, nebst Ort und
Zeit ihrer Geburt mit der Angabe, ob
die Brautleute dem Richter berelts per-
sönlich bekannt waren, oder auf welche
Weise ihre Persönlichkeit außer Zweifel
gestellt worden sei;
Vor= und Familiennamen, Stand oder
Gewerbe und Wohnort der Zeugen;
die Bezeichnung der verlesenen Acten-
stücke;
die Erwähnung der vorschriftsgemäß
beobachteten einzelnen Förmlichkeiten
und der erfolgten Bestätigung des Ehe-
abschlusses durch richterliche Erklärung.
Die Urkunde ist von den Cheleuten, den
Zeugen, dem Richter und dem Gerichtsschreiber
zu unterzeichnen.
Die in der Urkunde aufgeführten Acten-
stücke sind in der Urschrift oder in beglaubigter
Abschrift beizulegen.
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