413
Die Urkunde blelbt sammt den Beilagen in
gerichtlicher Verwahrung. Ausfertigung der-
selben ist auf Verlangen den Ehetheilen,
sowie anderen Personen zu ertheilen, welche
ein rechtliches Interesse daran haben.
Der Districtsverwaltungsbehörde hat der
Richter von der erfolgten Cheschließung zum
Zwecke des Eintrags in die Givilstands-
register unverzüglich Nachricht zu ertheilen.
Artikel 16.
Wenn die Trauung durch einen nicht zu-
ständigen Richter oder ohne Zuziehung eines
Gerichtsschreibers erfolgt ist, wenn nicht beide
Brautleute und beide Zeugen bei der Ver-
handlung ununterbrochen persönlich anwesend
waren, oder wenn die Che mit Umgehung
der in Artikel 14. Abs. 2 und 4 für die
Befragung der Brautleute und die Antwort
der letzteren vorgeschriebenen Formen von
dem Richter für geschlossen erklärt wurde,
so kann sowohl von jedem der beiden Haupt-
betheiligten als auch von jeder andern Per-
son, welche ein rechtliches Interesse daran
hat, und von den zuständigen Behörden des
Staates und der Gemeinde bei dem zustän-
digen Ehegerichte der Antrag gestellt wer-
den, die Che für ungiltig zu erklären.
Artikel 17.
Für Chestreitigkeiten gegen Dissidenten
werden durch königliche Verordnung mehrere
414
Bezlrksgerichte als Ehegerichte erster Instanz
und ein Appellationsgericht als zwelte und
letzte Instanz bezeichnet.
Artikel 18.
Bei gemischten Ehen behalten die beson-
deren Chegerichte, welche für Katholiken
und beziehungsweise Protestanten, eingesetzt
sind, ihre bisherige Zuständigkeit, bezüglich
der betreffenden Religionsgenossen, auch wenn
es sich um eine Ehe zwischen einer solchen
Person und einem Dissidenten handelt,
soferne die Ehe durch kirchliche Trauung ge-
schlossen oder diese der bürgerlichen Trauung
nachgefolgt ist.
In allen übrigen Fällen sind die gemäß
Atikel 17 eingesetzten Chegerichte auch gegen
Angehbrige der im Staate anerkannten Re-
ligionsgesellschaften zuständig, wenn gegen
dieselben von ihrem zu den Dissidenten ge-
hörigen Chegatten oder einem Dritten in
Ehesachen Klage gestellt wird.
Artikel 19.
Insoweit nach Artikel 8 Abs. 1 die
Gerichtsbarkeit der katholischen Ehegerichte
bei gemischten Ehen zwischen Katholiken und
Difsidenten begründet ist, sind rücksichtlich
des gegenseitigen Verhältnisses zwischen den
genannten geistlichen Behörden und den ge-
mäß Artikel 17 eingesetzten weltlichen Ehe-
gerichten die durch königliche Verordnung