Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Die Urkunde blelbt sammt den Beilagen in 
gerichtlicher Verwahrung. Ausfertigung der- 
selben ist auf Verlangen den Ehetheilen, 
sowie anderen Personen zu ertheilen, welche 
ein rechtliches Interesse daran haben. 
Der Districtsverwaltungsbehörde hat der 
Richter von der erfolgten Cheschließung zum 
Zwecke des Eintrags in die Givilstands- 
register unverzüglich Nachricht zu ertheilen. 
Artikel 16. 
Wenn die Trauung durch einen nicht zu- 
ständigen Richter oder ohne Zuziehung eines 
Gerichtsschreibers erfolgt ist, wenn nicht beide 
Brautleute und beide Zeugen bei der Ver- 
handlung ununterbrochen persönlich anwesend 
waren, oder wenn die Che mit Umgehung 
der in Artikel 14. Abs. 2 und 4 für die 
Befragung der Brautleute und die Antwort 
der letzteren vorgeschriebenen Formen von 
dem Richter für geschlossen erklärt wurde, 
so kann sowohl von jedem der beiden Haupt- 
betheiligten als auch von jeder andern Per- 
son, welche ein rechtliches Interesse daran 
hat, und von den zuständigen Behörden des 
Staates und der Gemeinde bei dem zustän- 
digen Ehegerichte der Antrag gestellt wer- 
den, die Che für ungiltig zu erklären. 
Artikel 17. 
Für Chestreitigkeiten gegen Dissidenten 
werden durch königliche Verordnung mehrere 
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Bezlrksgerichte als Ehegerichte erster Instanz 
und ein Appellationsgericht als zwelte und 
letzte Instanz bezeichnet. 
Artikel 18. 
Bei gemischten Ehen behalten die beson- 
deren Chegerichte, welche für Katholiken 
und beziehungsweise Protestanten, eingesetzt 
sind, ihre bisherige Zuständigkeit, bezüglich 
der betreffenden Religionsgenossen, auch wenn 
es sich um eine Ehe zwischen einer solchen 
Person und einem Dissidenten handelt, 
soferne die Ehe durch kirchliche Trauung ge- 
schlossen oder diese der bürgerlichen Trauung 
nachgefolgt ist. 
In allen übrigen Fällen sind die gemäß 
Atikel 17 eingesetzten Chegerichte auch gegen 
Angehbrige der im Staate anerkannten Re- 
ligionsgesellschaften zuständig, wenn gegen 
dieselben von ihrem zu den Dissidenten ge- 
hörigen Chegatten oder einem Dritten in 
Ehesachen Klage gestellt wird. 
Artikel 19. 
Insoweit nach Artikel 8 Abs. 1 die 
Gerichtsbarkeit der katholischen Ehegerichte 
bei gemischten Ehen zwischen Katholiken und 
Difsidenten begründet ist, sind rücksichtlich 
des gegenseitigen Verhältnisses zwischen den 
genannten geistlichen Behörden und den ge- 
mäß Artikel 17 eingesetzten weltlichen Ehe- 
gerichten die durch königliche Verordnung
	        
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