Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 26. 
Die in Artikel 24 und 25 enthaltenen 
Strafbestimmungen kommen auch dann zur 
Anwendung, wenn dem betreffenden Verschul- 
den nur Fahrlässigkeit zu Grunde liegt. 
Artikel 27. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage 
Gegeben München, den 2. Mat 1868. 
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der Verkündigung durch das Gesetzblatt 
für die Landestheile diesselts des Rheines 
in Wirksamkeit. 
Mit diesem Tage erlischt für die genannten 
Landestheile die Anwendbarkeit aller entge- 
genstehenden Gesetze und Verordnungen auf 
die durch das gegenwärtige Gesetz geregelten 
Verhältnisse. 
Ludwig. 
Färst von Hohenlohe, v. Pfretzschner. v. Gresser. v. Schlär. Frhr. v. Pranchh. 
v. Lutz. v. Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Teb. von Nobell.
	        
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