Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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jenen der früheren Jahre und Finanzperioden 
zu vereinigen und auf den Bestand der 
VIII. Finanzperiode und zurück vorzu- 
tragen. 
Die Credite für Beträge, welche von 
den auf die Ueberschüsse der VIII. Finanz= 
Periode und zurück hingewiesenen Verwen- 
dungen noch nicht vollständig zur Reali-- 
sirung gelangt sind, werden hiemit für wir- 
kungslos und aufgehoben erklärt. 
Ausgenommen hievon sind: 
1) Der noch unverwendete Rest an der 
— durch Titel I. 9. 4 Nr. 17 des 
Finanzgesetzes vom 10. November 1861 
für Pensionen und Unterstützungen der 
Angehörigen der früheren Lottoanstalt 
bwilligten Summe von 275,000 fl. —, 
woraus auch Zuschüsse an die Wittwen- 
und Waisencasse der früheren Lotto- 
Anstalt zu gewähren sind; 
2) die noch unverwendeten Reste von den 
— durch das Finanzgesetz vom 10. No- 
vember 1861 K. 4 Ziffer 4 und durch 
den Landtagsabschied vom 10. Juli 
1865 §& 16 bewilligten — Crediten 
für Landbauten der Justizverwaltung 
und für Ergänzung der inneren Ein- 
richtung der Gerichte; 
der unverwendete Rest von dem durch 
das Finanzgesetz vom 10. November 
1861 Titel 1 §. 4 Nr. 14 bewilligten 
Credite von 100,000 fl. für Errich- 
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tung neuer oder für Verlegung einiger 
der bisherigen Rentämter, dann für 
veränderte Eintheilung der bisherigen 
Rentamtsbezirke; 
der unverwendete Rest des durch §. 21 
des Landtagsabschiedes vom 10. Juli 
1865 bewilligten Credites von Einer 
Million Gulden zum Zwecke der Er- 
bauung einer polytechnischen Schule in 
München; 
die unverwendeten Creditreste für Was- 
serbauzwecke im Belaufe von 37,900 fl. 
und für Landbauzwecke von 24,275 fl. 
Vorstehende Creditreste werden während 
des Laufes der IX. Finanzperiode aufrecht 
erhalten, und haben dem Bestande der Vor- 
jahre zur Last zu bleiben. 
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S1# 
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8. 2. 
Die Summe, welche zufolge des Finanz- 
gesetzes vom 10. November 1861 Titel 1 
#§. 2 der VIII. Finanzperiode zur Deckung 
des in dem ersten Jahre sich ergebenden 
Entganges an Ausständen zugewiesen worden 
ist, geht zu gleichem Zwecke in dem erhöhten 
Betrage von 430,000 fl. — auf die IX. 
Finanzperiode über, wogegen am Schlufse 
dieser Periode ein gleicher Betrag für den 
Dienst der nächstfolgenden Periode verfügbar 
zu stellen ist. 
8. 3. 
Von den aus veräußerten Berg= und
	        
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