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Hüttenwerken und deren Zugehörungen vor-
handenen Beständen wird der Betrag von
340,000 fl. — dem allgemeinen Staats-
güter-Kaufschillingsfonde zugewiesen.
8. 4.
Der nicht rückersetzte Rest der in Gemäß-
heit der Landtagsabschiede vom 26. März
1859 Abschn. 1 §. 5 und vom 10. No-
vember 1861 Abschn. I §F. 20 für die
Bergbau= und Bohrversuche auf Steinkohlen
bei Erbendorf und Engelshof aus dem Ge-
treidereserve-Magazinsfonde vorschußweisc ent-
nommenen Beträge ist für Rechnung des
erwähnten Fonds definitiv zu veraus-
gaben. "
8. 5.
Das Verlagscapital von 6,940,668 fl.
32 kr. ist aus dem Activreste der VIII.
Finanzperiode auf die runde Summe von
7,000,000 fl. zu erhöhen.
S. 6.
Außerdem sind nachstehende Ausgaben
aus den Erübrigungen der VIII. Finanz-
Periode und zurück zu bestreiten:
1) für dringende unabweisbare Bauten auf
Erziehung und Bildung und auf Cultus
141,372 fl,
2) für vie innere Einrichtung der neuen
polytechnischen Schule in München der
Maximalbetrag von 200,000 fl.,
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3) für außerordentliche Militärbedürfnisse
ein Gesammtbetrag von 2,580,341 fl.
nach Maßgabe des diesfallsigen besonderen
Gesetzes.
8.
Aus den Eruͤbrigungen der VIII. Fi-
nanzperiode und zurück ist als Zuschuß zu
den laufenden Einnahmen für jedes der beiden
Jahre 1868 und 1869
die Summe von
sohin im Ganzen von
überzutragen.
270,000 fl.,
540,000 fl.
8. 8.
Für die Zeit vom 1. October bis letzten
December 1867 ist der vierte Theil eines
Jahresbetrages der saͤmmtlichen durch 8. 10
des Finanzgesetzes vom 10. November 1861
bestimmten directen Steuern nebst Beischlä-
gen zu erheben und den Einnahmen der
IX. Finanzperiode zuzuwenden.
Auf diese Steuern und Beischläge sind die
gemäß Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom
10. Juli 1865, die Abkürzung der Finanz-
Periode betreffend, an den bisherigen Ver-
fallterminen während des Uebergangsquar-
tals eingehobenen Steuern und Beischläge
in Abrechnung zu bringen.
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