Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Tit. II. 
Gestsetzung der Ausgaben. 
8. 9. 
Die sämmtlichen Ausgaben für den lau- 
fenden Dienst sind auf die jährliche Durch- 
schnittssumme von 
28,636,018 fl. für die Verwaltung, dann 
58,508,588 fl. für den Staatsaufwand, 
87,144,606 fl. Summa 
(sieben und achtzig Millionen, einhundert 
vierzig vier tausend, sechshundert sechs Gulden) 
festgesetzt 
Vorgriffe auf diese Durchschnittssummen 
für Rechnung nachfolgender Jahre finden 
nicht statt. 
S. 10. 
Die für die verschiedenen Zweige der 
Verwaltung und für die einzelnen Staats- 
ministerien und Staatsanstalten bestimmten 
Etatssummen sind in den Beilagen B und C 
enthalten. 
Die Ausgabenetats sind mit Ausnahme 
der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro- 
ductions= und Gewinnungskosten bei den 
einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel 
unüberschreitbar. 
Jeder Staatzminister ist dafür verant- 
wortlich, daß die für seinen Geschäftskreis 
festgesetzten Summen zu den bestimmten 
Zwecken verwendet werden, und er hat die 
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Etats sseines Ministeriums und der demselben 
untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten. 
8. 11. 
Zur Deckung des Bedarfs der Staats- 
schuldentilgungsanstalt werden nachstehende 
Dotationen bestimmt: 
1) Für die allgemeine (alte und 
neue) Staatsschuld. 
a. Zinscassa. 
Aus dem Reinertrage des Malzaufschlages 
einschließlich des Steuerbeischlages der Pfalz 
von 100,000 fl. der wirkliche Bedarf zur 
Verzinsung aller Gattungen der allgemeinen 
Staatsschuld im voranschlägigen Betrage von 
7,025,000 fl. 
Der Zinsfuß der gegenwärtig anliegenden 
Amtsbürgschaftscapitalien wird vom 1. Ja- 
nuar 1868 an von 3½ und 4 Procent 
auf 4½ Procent erhöht und sind neu an- 
gelegte Amtsbürgschaftscapitalien gleichfalls 
mit 4½ Procent zu verzinsen. 
b. Tilgungscassa. 
Zur Heimzahlung des neuen allgemeinen 
Anlehens vom Jahre 1857 zu 4½ Procent 
(Art. 2 des Gesetzes vom 16. März 1855) 
sind die eingehenden Ablösungoschillinge der 
Staatsgrundrenten nach den diesfallsigen 
gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
	        
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