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Tit. II.
Gestsetzung der Ausgaben.
8. 9.
Die sämmtlichen Ausgaben für den lau-
fenden Dienst sind auf die jährliche Durch-
schnittssumme von
28,636,018 fl. für die Verwaltung, dann
58,508,588 fl. für den Staatsaufwand,
87,144,606 fl. Summa
(sieben und achtzig Millionen, einhundert
vierzig vier tausend, sechshundert sechs Gulden)
festgesetzt
Vorgriffe auf diese Durchschnittssummen
für Rechnung nachfolgender Jahre finden
nicht statt.
S. 10.
Die für die verschiedenen Zweige der
Verwaltung und für die einzelnen Staats-
ministerien und Staatsanstalten bestimmten
Etatssummen sind in den Beilagen B und C
enthalten.
Die Ausgabenetats sind mit Ausnahme
der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro-
ductions= und Gewinnungskosten bei den
einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel
unüberschreitbar.
Jeder Staatzminister ist dafür verant-
wortlich, daß die für seinen Geschäftskreis
festgesetzten Summen zu den bestimmten
Zwecken verwendet werden, und er hat die
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Etats sseines Ministeriums und der demselben
untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten.
8. 11.
Zur Deckung des Bedarfs der Staats-
schuldentilgungsanstalt werden nachstehende
Dotationen bestimmt:
1) Für die allgemeine (alte und
neue) Staatsschuld.
a. Zinscassa.
Aus dem Reinertrage des Malzaufschlages
einschließlich des Steuerbeischlages der Pfalz
von 100,000 fl. der wirkliche Bedarf zur
Verzinsung aller Gattungen der allgemeinen
Staatsschuld im voranschlägigen Betrage von
7,025,000 fl.
Der Zinsfuß der gegenwärtig anliegenden
Amtsbürgschaftscapitalien wird vom 1. Ja-
nuar 1868 an von 3½ und 4 Procent
auf 4½ Procent erhöht und sind neu an-
gelegte Amtsbürgschaftscapitalien gleichfalls
mit 4½ Procent zu verzinsen.
b. Tilgungscassa.
Zur Heimzahlung des neuen allgemeinen
Anlehens vom Jahre 1857 zu 4½ Procent
(Art. 2 des Gesetzes vom 16. März 1855)
sind die eingehenden Ablösungoschillinge der
Staatsgrundrenten nach den diesfallsigen
gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.