Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Die Tilgung der übrigen Gattungen der 
allgemeinen Staatsschuld mit Einschluß des 
Annuitätenanlehens von 1852 und des 
Prämienanlehens von 1866 hat aus den 
Malzaufschlagserträgnissen nach dem wirk- 
lichen Bedarfe im Voranschlage zu 
1,117,000 fl. 
zu erfolgen. 
An der alten vor dem Jahre 1848 ent- 
standenen Schuld soll jährlich mindestens 
der Betrag von 880,000 fl. 
abbezahlt und zu diesem Behufe jährlich 
wenigstens Eine Cndziffer der verloosbaren 
alten Schuld auf Inhaber und Namen 
mittelst Verloosung zur Heimzahlung gebracht 
werden. 
An dem Militäranlehen des Jahres 1855 
sollen jährlich ½2 Procent des Gesammt- 
betrages aller bis 1. October 1866 aufge- 
nommenen Militäranlehen durch Verloosung 
zur Rückzahlung gebracht und die Militär- 
anlehen vom Jahre 1859 und der späteren 
Jahre erst alsdann zur Verloosung beige- 
zogen werden, wenn die Militäranlehen der vor- 
ausgegangenen Jahre vollstäudig getilgt sind 
2) Für die Pensious-Amortisation 
casse. 
Der Bedarf der Pensions-Amortisations- 
casse ist aus den Activresten der Staats- 
schuldentilgungs-Hauptcasse der VIII. Finanz- 
periode zu entnehmen. 
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Außer den am Ende der VIII. Finanz- 
periode bestehenden Pensionen mit Einschluß 
der in Gemäßheit des §. 20 des Landtags- 
abschiedes vom 10. Juli 1865 bisher 
bereits angewiesenen Unterstützungen der 
hilföbedürftigen Kriegsveteranen werden vom 
1. Januar 1868 an auf die Pensions- 
Amortisationscasse weiter überwiesen: 
a. die pragmatischen Ruhegehalte und 
Pensionen der Beamten der vormaligen 
Lottoanstalt und ihrer Hinterlassenen 
im Marimalbetrage von 7015 fl. 
b. die Sustentationen der vormaligen 
Lottocollecteure und der Functionäre 
der Lottoanstalt im Marimalbetrage 
von 28,585 fl. 
c. die auf dem Etat der Salinenverwaltung 
bisher gestandenen Ruhegehalte von 
männlichen Pensionisten sowie Wittwen- 
und Waisenpensionen, dann die beson- 
deren Sustentationen und Unterstützungen 
im Marimalbetrage von 86,600 fl. 
nebst den aus denselben fernerhin an- 
fallenden Wittwenpensionen und Unter- 
haltsbeiträgen; 
d. die Folge der Auphebung des 
Salzmonopols anfallenden Quiescenz- 
gehalte, Sustentationen, dann Wittwen- 
und Waisenpensionen Marimal- 
betrage von 63,400 fl. 
e. die in Folge der Auphebung des 
Rheinschifffahrts = Octrois anfallenden
	        
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