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Die Tilgung der übrigen Gattungen der
allgemeinen Staatsschuld mit Einschluß des
Annuitätenanlehens von 1852 und des
Prämienanlehens von 1866 hat aus den
Malzaufschlagserträgnissen nach dem wirk-
lichen Bedarfe im Voranschlage zu
1,117,000 fl.
zu erfolgen.
An der alten vor dem Jahre 1848 ent-
standenen Schuld soll jährlich mindestens
der Betrag von 880,000 fl.
abbezahlt und zu diesem Behufe jährlich
wenigstens Eine Cndziffer der verloosbaren
alten Schuld auf Inhaber und Namen
mittelst Verloosung zur Heimzahlung gebracht
werden.
An dem Militäranlehen des Jahres 1855
sollen jährlich ½2 Procent des Gesammt-
betrages aller bis 1. October 1866 aufge-
nommenen Militäranlehen durch Verloosung
zur Rückzahlung gebracht und die Militär-
anlehen vom Jahre 1859 und der späteren
Jahre erst alsdann zur Verloosung beige-
zogen werden, wenn die Militäranlehen der vor-
ausgegangenen Jahre vollstäudig getilgt sind
2) Für die Pensious-Amortisation
casse.
Der Bedarf der Pensions-Amortisations-
casse ist aus den Activresten der Staats-
schuldentilgungs-Hauptcasse der VIII. Finanz-
periode zu entnehmen.
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Außer den am Ende der VIII. Finanz-
periode bestehenden Pensionen mit Einschluß
der in Gemäßheit des §. 20 des Landtags-
abschiedes vom 10. Juli 1865 bisher
bereits angewiesenen Unterstützungen der
hilföbedürftigen Kriegsveteranen werden vom
1. Januar 1868 an auf die Pensions-
Amortisationscasse weiter überwiesen:
a. die pragmatischen Ruhegehalte und
Pensionen der Beamten der vormaligen
Lottoanstalt und ihrer Hinterlassenen
im Marimalbetrage von 7015 fl.
b. die Sustentationen der vormaligen
Lottocollecteure und der Functionäre
der Lottoanstalt im Marimalbetrage
von 28,585 fl.
c. die auf dem Etat der Salinenverwaltung
bisher gestandenen Ruhegehalte von
männlichen Pensionisten sowie Wittwen-
und Waisenpensionen, dann die beson-
deren Sustentationen und Unterstützungen
im Marimalbetrage von 86,600 fl.
nebst den aus denselben fernerhin an-
fallenden Wittwenpensionen und Unter-
haltsbeiträgen;
d. die Folge der Auphebung des
Salzmonopols anfallenden Quiescenz-
gehalte, Sustentationen, dann Wittwen-
und Waisenpensionen Marimal-
betrage von 63,400 fl.
e. die in Folge der Auphebung des
Rheinschifffahrts = Octrois anfallenden