Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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e) die Einkommensteuer nach dem Gesetze 
vom 31. Mai 1856 mit einem Zu- 
schlage von einem Zehntel. 
8. 16. 
Die den Staatsdienern und anderen An- 
gestellten, dann den Quiescenten und Pen- 
sionisten obliegenden Wittwen= und Waisen- 
fondsbeiträge sind nach den Bestimmungen 
der Verordnung vom 8. Juni 1807 zu 
entrichten und in Gemäßheit des Landtags- 
Abschiedes vom 10. Juli 1865 F. 10 
Nr. 2 an den allgemeinen Unterstützungs- 
Verein für die Hinterlassenen der k. bayer. 
Staatsdiener abzugeben. 
8. 17. 
Die Zollgefälle werden nach dem besteh- 
enden Vereinszolltarife mit Rücksicht auf 
die diesfalls vertragsmäßigen und gesetzlichen 
Bestimmungen und Vorbehalte erhoben. 
Die Erhebung der übrigen indirecten Ab- 
gaben hat nach den bisherigen Normen und 
einschlägigen Bestimmungen zu geschehen. 
S. 18. 
Für den Personen-, Waaren= und an- 
deren Transport auf den Staatseisenbahnen 
haben die unter dem 15. Mai 1845 (Re- 
gierungsblatt S. 291) bekannt gemachten 
provisorischen Tarife mit Berücksichtigung 
der Bestimmung im Abschnitt 1 §. 6 des 
Landtagsabschiedes vom 26. März 1859 als 
Marimalsätze auch für die IX. Finanzpe- 
riode ihre Geltung beizubehalten. 
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Die Tarife der Canalgebühren auf dem 
Ludwigs-Donau-Main-Canale, wie solche 
unter'm 8. October 1846 (Regierungsblatt 
S. 705.) bekannt gemacht worden, haben 
als Marimalsätze für die IX. Finanzpe- 
riode gleichfalls ihre Geltung beizube- 
halten. 
Tit. IV. 
Schlußbestimmungen. 
8. 19. 
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher 
schon bisher dem allgemeinen Unterstützungs- 
sonde für Staatsdiener zugewiesen war, soll 
auch in der IX. Finanzperiode — ohne 
Aenderung der Natur dieser Einnahms- 
quelle als Staatsregale — diesem Fonde 
zu Unterstützungen zugewiesen bleiben. 
g. 20. 
Die Jahresrente der k. Bank in Nürn- 
berg wird derselben zur Verstärkung ihrer 
Fonds vorläufig in der IX. Finanzperiode 
belassen. 
8. 21. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, der 
pfälzischen Maximiliansbahn-Gesellschaft den 
für die garantirten Zinsen geleisteten, zur 
Zeit noch bestehenden Vorschuß von 91,676 fl. 
21 kr. unter noch mit derselben zu verein-
	        
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