Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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barenden Modalitäten als einen unverzins- 
lichen Zuschuß zuzuwenden, wenn die Ge- 
sellschaft die Bahn von Winden nach Berg- 
zabern als einen integrirenden Bestandtheil 
ihrer Bahn baut und betreibt. Unter dieser 
Voraussetzung wird die für die Bahn von 
Winden nach Bergzabern durch §. 28 des 
Landtagsabschiedes vom 10. Juli 1865 ge- 
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währte Zinsengarantie von vier Procent auf 
vier und ein halb Procent erhöht. 
8g. 22. 
Der in Folge des Gesetzes vom 27. Mai 
1861 festgestellte Beitrag für die Kosten der 
Immobiliar-Brauvversicherungsanstalt wird 
für die IX. Finanzperiode auf 70,000 fl. 
jährlich festgestellt. 
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868. 
Ludwig. 
fürst von Hohenlohe. v. Mrehschner. v. Gresser. v. Schlör. EKrhr. v. Pranchh. 
v. Lutz. 
Härmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Jeb. von Kobell.
	        
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