Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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des Rückvergütungssatzes und die desfalls 
nothwendigen Sicherungsmaßregeln zu be- 
stimmen. 
Berbeitung des Malzes auf Mühlen und 
Quetschmaschinen. 
Artikel 12. 
Malz darf nur auf öffentlichen, nicht 
transportablen Mühlen und auf bewilligten 
Particularmalzmühlen gebrochen, Grünmalz 
nur auf zugelassenen Quetschmaschinen be- 
arbeitet werden. 
Declaration und Polettenerholung. 
Artikel 13. 
Wer Malz brechen oder Grünmalz be- 
reiten will, muß dies jedesmal, bevor das 
Malz zur Mühle oder das Getreide zur 
Grünmalzbereitung an den Betriebsort ge- 
bracht wird, bei dem Aufschlageinnehmer 
seines Bezirkes anzeigen und eine Polette 
erholen. 
Die Anzeige muß enthalten: 
a) die zur Verarbeitung bestimmte Menge 
des Malzes oder Getreides; 
b) die Art der beabsichtigten Verwendung; 
c) die Mühle oder Ouetschmaschine, auf 
welcher die Bearbeitung erfolgen, und 
den Tag, an welchem dieß geschehen 
soll. 
d 
— 
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Die Ausstellung einer Aufschlagspolette 
über eine Quantität Malz eines und des- 
selben Eigenthümers mit der Bestimmung 
für mehrere an elner und derselben Brau- 
stätte zu bereitende Biersude ist dann zu- 
lässig, wenn das Malz auf einmal zur 
Mühle gebracht, an einem und demselben 
Tage (Arkikel 20) gebrochen und ebenso von 
der Mühle wieder hinweggebracht werden kann. 
Wenn die Braustätte nicht an dem Orte 
des Wohnsitzes des Aufschlageinnehmers sich 
befindet, so ist eine gleichzeitige Ausstellung 
mehrerer Poletten zulässig, jedoch varf sich 
dieselbe unter Einhaltung der Abs. 3 dieses 
Artikels gegebenen Vorschriften nicht über mehr 
als das im Laufe der nächsten acht Tage 
zu verbrauchende Malzquantum erstrecken. 
Artikel 14. 
Die Polette hat nebst dem Datum der 
Ausstellung den Eigenthümer, den Betrag 
und die Art der Verwendung der Fruchi, 
die Mühle oder Quetschmaschine, den Tag 
der Bearbeitung daselbst zu bezeichnen und 
muß mit der Unterschrift des Aufschlagein- 
nehmers versehen sein. 
Einseitige Aenderungen der Polette sind 
untersagt. Nur der Aufschlageinnehmer ist 
befugt, solche Aenderungen nach Anzeige des 
Aufschlagpflichtigen vorzunehmen, hat sie 
aber auf der Rückseite der ertheilten Aus- 
fertigung vorzumerken.
	        
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