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des Rückvergütungssatzes und die desfalls
nothwendigen Sicherungsmaßregeln zu be-
stimmen.
Berbeitung des Malzes auf Mühlen und
Quetschmaschinen.
Artikel 12.
Malz darf nur auf öffentlichen, nicht
transportablen Mühlen und auf bewilligten
Particularmalzmühlen gebrochen, Grünmalz
nur auf zugelassenen Quetschmaschinen be-
arbeitet werden.
Declaration und Polettenerholung.
Artikel 13.
Wer Malz brechen oder Grünmalz be-
reiten will, muß dies jedesmal, bevor das
Malz zur Mühle oder das Getreide zur
Grünmalzbereitung an den Betriebsort ge-
bracht wird, bei dem Aufschlageinnehmer
seines Bezirkes anzeigen und eine Polette
erholen.
Die Anzeige muß enthalten:
a) die zur Verarbeitung bestimmte Menge
des Malzes oder Getreides;
b) die Art der beabsichtigten Verwendung;
c) die Mühle oder Ouetschmaschine, auf
welcher die Bearbeitung erfolgen, und
den Tag, an welchem dieß geschehen
soll.
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Die Ausstellung einer Aufschlagspolette
über eine Quantität Malz eines und des-
selben Eigenthümers mit der Bestimmung
für mehrere an elner und derselben Brau-
stätte zu bereitende Biersude ist dann zu-
lässig, wenn das Malz auf einmal zur
Mühle gebracht, an einem und demselben
Tage (Arkikel 20) gebrochen und ebenso von
der Mühle wieder hinweggebracht werden kann.
Wenn die Braustätte nicht an dem Orte
des Wohnsitzes des Aufschlageinnehmers sich
befindet, so ist eine gleichzeitige Ausstellung
mehrerer Poletten zulässig, jedoch varf sich
dieselbe unter Einhaltung der Abs. 3 dieses
Artikels gegebenen Vorschriften nicht über mehr
als das im Laufe der nächsten acht Tage
zu verbrauchende Malzquantum erstrecken.
Artikel 14.
Die Polette hat nebst dem Datum der
Ausstellung den Eigenthümer, den Betrag
und die Art der Verwendung der Fruchi,
die Mühle oder Quetschmaschine, den Tag
der Bearbeitung daselbst zu bezeichnen und
muß mit der Unterschrift des Aufschlagein-
nehmers versehen sein.
Einseitige Aenderungen der Polette sind
untersagt. Nur der Aufschlageinnehmer ist
befugt, solche Aenderungen nach Anzeige des
Aufschlagpflichtigen vorzunehmen, hat sie
aber auf der Rückseite der ertheilten Aus-
fertigung vorzumerken.