Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Verkehr mit gebrochenem Malze. 
Artikel 22. 
Wer gebrochenes Malz aus dem Aus- 
lande einführt, hat vorher die auf den 
Eigenthümer, die Menge und den Bestim- 
mungsort des Malzes lautende Polette bei 
dem für letzteren zuständigen Aufschlagein- 
nehmer zu erholen und demselben binnen 
zwölf Stunden nach dem Eintreffen des 
Malzes Anzeige zu erstatten. 
Wer aus dem Auslande Malz zum Bre- 
chen oder Getreide zur Bereitung von Grün- 
malz einführt, hat vor der Einfuhr der Vor- 
schrift des Art. 13. zu genügen. 
Wird die blos zur Bearbeitung einge- 
führte Frucht in das Ausland zurückgeführt, 
so ist der entrichtete Malzaufschlag oder die 
Uebergangssteuer zurückzuerstatten. 
Der Verkehr mit gebrochenem Malze 
im Inlande ist untersagt. 
Unberechtigter Besitz von Malzmühlen und 
Quetschmaschinen. 
Artikel 23. 
Der Besitz von Malzmühlen oder Quetsch- 
Maschinen ohne ausdrückliche Genehmigung 
der Aufschlagverwaltung ist verboten. 
Als Malzmühle ist jedes Werkzeug und 
jede Vorrichtung zu betrachten, welche zum 
Malzbrechen in dem Grade tauglich ist, daß 
deren unerlaubter Gebrauch im Vergleich 
zum defraudirten Aufschlaggefäülle und ge- 
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wöhnlichen Brecherlohne einen Vorthell ge- 
währt. 
Als Ouetschmaschine ist jedes Werkzeug 
mit oder ohne Walzen zu betrachten, wel- 
ches das Grünmalz in dem Grade zerdrückt, 
daß es zur Einmatschung für den aufschlag- 
pflichtigen Fabricationszweck benützt werden 
kann. 
Wer im Besitze einer Malzmühle oder 
einer Quetschmaschine ist, hat innerhalb der 
nächsten dreißig Tage, vom Eintritte der 
Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an 
gerechnet, Anzeige davon dem zuständigen 
Aufschlageinnehmer zu erstatten, falls diese 
Anzeige nicht schon früher geschehen ist. 
Wird der Besitz einer solchen Mühle 
oder Maschine erst nach dem Eintritte der 
Wirksamkeit dieses Gesetzes erlangt, so hat 
die Anzeige binnen acht Tagen vom erlang- 
ten Besitze an zu erfolgen. 
Besitzer von Mühlen, Maschinen oder 
anderen Werkzeugen, welche nur zum Be- 
triebe eines nicht aufschlagpflichitgen Ge- 
schäftes gehören, wie z. B. Kaffee-, Clchorien-, 
Gewürz--, Gyps= und Papier-Mühlen, Oel- 
stampfe und Thonwalzen sind von der An- 
zeigepflicht befreit. 
Particular Malzmüblen, Quetschmaschinen 
Futterschrot, und Hausmühlen. 
Artikel 74. 
Particular-Malzmühlen oder Quetschma- 
schinen, welche bereits mit Genehmigung ver
	        
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