Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

475 
Aufschlagverwaltung bestehen, dürfen auch 
ferner benützt werden; doch bleibt der Be- 
sitzer den Bedingungen, unter welchen er die 
Genehmigung erlangt hat, und der bisher 
geübten besonderen Controle, so lange er 
nicht den Vorschriften des Art. 25 be- 
ziehungsweise Art. 26 Genüge leistet, unter- 
worfen. 
Artikel 25. 
Wollen nach Eintritt der Wirksamkeit ge- 
genwärtigen Gesetzes Besitzer von Brauereien 
einzeln für sich oder in Gemeinschaft eine 
Particular-"Malzmühle mit Steinen oder 
Cylinderwalzen benützen, so sind sie gehalten, 
die Mühle mit einem besonderen von der 
Staatsregierung genehmigten Messungsap- 
parate zu versehen. 
Die Gesuche um Bewilligung der Be- 
nützung von Particular-Malzmühlen sind mit 
einem Zeugnisse des Aufschlageinnehmers 
über erfolgte Anbringung des genehmigten 
Apparates zu belegen. Vor ertheilter Be- 
willigung ist die Benützung der Mühle 
untersagt. 
Bei den mit dem Apparate versehenen 
Particular-Malzmühlen finden die Bestim- 
mungen der Art. 13 Abs. 3, 17—20, 32 
Abs. 6, 33 Abs. 1, 3 und 4, Art. 34, 
35, 68 uud 70 des gegenwärtigen Gesetzes 
keine Anwendung. 
476 
Ueber das Maß des zum Brechen ge- 
brachten Malzes entscheidet ausschließlich die 
Anzeige des Apparates. 
Für die Aufstellung und Benützung sol- 
cher Mühlen sind folgende besondere Bestim- 
mungen maßgebend: 
1) Das Brechen des Malzes auf einer Par- 
ticular-Malzmühle ist auf den eigenen 
Bedarf des Besitzers beschränkt; die 
Zulassung einer Ausnahme ist von he- 
sonderer Genehmigung des Aufschlag- 
Einnehmers abhängig. 
Cylinderwalzen können auch verstellbar 
in Anwendung kommen. 
3) Der Malzmessungsapparat unterliegt 
dem amtlichen Verschlusse, vorbehaltlich 
der weitern im Art. 30 Abs. 4 an- 
geführten Sicherungsmaßregeln. 
Diesen Verschluß einseltig zu öffnen 
oder zu beseitigen, den Apparat über- 
haupt schuldhaft zu beschädigen oder 
an der Construction der Mühle oder 
an den Sicherungsvornhtungen ein- 
seitig eine Aenderung vorzunehmen, ifst 
untersagt. 
Ist eine Beschädigung am Apparate 
oder eine Verletzung des amtlichen Ver- 
schlusses over der Sicherungsvorrich- 
tungen eingetreten, so hat der Mühl- 
besitzer binnen zwölf Stunden bel dem 
Aufschlageinnehmer Anzeige zu erstatten 
und darf im Falle einer unabsichtlichen 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.