Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

47 
478 
Beschädigung bis zur Herstellung der- 
selben die Mühle zum Brechen inner- 
halb 30 Tagen fortbenützen, wenn er 
sich für diese Zeit allen Controlbe- 
stimmungen unterwirft, welche vor Ein- 
führung dieses Gesetzes bei Particular= 
Malzmühlen ohne Messungsapparat ge- 
übt wurden. 
Artikel 26. 
Die Benützung von Ouetschmaschinen zur 
Bearbeltung von Grünmalz für Brannt 
wein-, Essig= und Hefenbereltung ist von 
Erthellung besonderer Erlaubniß abhängig. 
Diese Erlaubniß kann, im Falle die Fa- 
brication in Verbindung mit der Landwirth- 
schaft stattfindet, nicht vorenthalten werden. 
Für die Aufstellung und Benützung der 
Quetschmaschinen gelten folgende besondere 
Vorschriften: 
!1) Das Brechen von Dörmalz 
Quetschmaschinen ist untersagt. 
Die Maschine darf nicht so eingerich- 
tet sein, daß sie zum Brechen von 
Dörrmalz verwendet werden kann. Die 
Walzen derselben sind unverstellbar zu 
machen und dürfen einselitige Aender- 
ungen an ihr nicht vorgenommen 
werden. 
Die Bewilligung kann erst erfolgen, 
wenn ein Zeugniß des Aufschlagein- 
nehmers darüber, daß diesen Vorschrif- 
ten genügt ist, beigebracht wird. 
Nur das zum eigenen Bedarfe des Be- 
triebsberechtigten erforderliche Grünmalz 
darf auf der Maschine bearbeitet 
werden. 
Die Zulassung einer Ausnahme ist 
von besonderer Genehmigung des Auf- 
schlageinnehmers abhängig. 
Es ist untersagt, in den Betriebsräu- 
men nicht polettirtes Malz oder nicht 
polettirtes Getreide aufzubewahren. 
Der Ort der Aufstellung der Maschine 
ist für die Zeit der Nichtbeschäftigung 
verschlossen zu halten und ein Schlüssel 
hiezu dem Aufschlageinnehmer zuzu- 
stellen. 
2 
— 
S 
“ 
4 
–2 
Artikel 27. 
Jedem Landwirthe, sowie Gemeinden und 
Genossenschaften ist es gestattet, zum land- 
wirthschaftlichen Gebrauche Futterschrotmühlen 
zu benützen. 
Der Besitzer ist jedoch gehalten, die Mühle 
mit einem besonderen von der Staatsregle- 
rung genehmigten Controlapparate zu ver- 
sehen. 
Der gleichzeltige Betrieb eines aufschlag- 
pflichtigen Geschäftes steht der Benützung 
der Futterschrotmühle nicht entgegen. 
Die Gesuche um Bewilligung der Be- 
nützung von Futterschrotmühlen find mit 
46
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.