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einem Zeugniß des Aufschlag = Einnehmers
über erfolgte Anbringung des vorgeschrie-
benen Apparates zu belegen. Vor ertheilter
Bewilligung ist die Benützung der Mühle
untersagt.
Für vie Aufstellung und Benützung von
Futterschrotmühlen gelten folgende besondere
Bestimmungen:
1) Auf venselben darf nur Futtergetreide
für den eigenen Bedarf des Besitzers
geschrotet werden.
Der Betrieb der Mühle kann mit ver-
stellbaren Walzen stattfinden.
Bezüglich des Verschlusses und der Be-
schädigung des Apparates, sowie der
Aenderung an der Construction der
Mühle gelten die gleichen Vorschriften,
welche in Art. 25 Ziff. 3 die
Malzmühlen angegeben sind.
Die Haltung von Futterschrotmühlen
ohne Controlapparat ist Landwirthen,
Gemeinden und Genossenschaften, welche
kein aufschlagpflichtiges Geschäft betrei-
ben, unter der in bisheriger Wekse er-
folgten Genehmigung und unter bis-
heriger Controle gestattet.
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Artikel 28.
Die Bewilligung zur Haltung von Haus-
mühlen zum Mahlen von Getreide und
Schroten von Früchten für den eigenen Be-
darf kann nur nach näherer Prüfung des
Bedürfnisses und der Betriebsverhältnisse er-
theilt werden.
Diefe Mühlen sind mit dem in Artr. 27
Abs. 2 bezeichneten Controlapparate zu ver-
sehen und ist dieser Anforderung binnen
Jahresfrist nach Verkündigung des gegen-
wärtigen Gesetzes bei Vermeidung der Ein-
ziehung der widerruflich erthellten Bewilli-
gung zu genügen. Innerhalb dieses Zeit-
raumes unterliegt die Benutzung der Mähle
in bisheriger Weise keinem Anstande.
Bei neu zu errichtenden Hausmühlen ist
deren Betrieb von der Verwendung des
Controlapparates abhängig.
Die Benützung solcher Mühlen richtet sich
nach den im Art. 27 Abs. 2 bis 5 für
den Betrieb der Futterschrotmühlen gege-
benen Vorschriften.
Zuständigkeit für Bewilligung von Mühlen
zum eigenen Betrieb und von Quetsch-
maschinen.
Artikel 29.
Die Bewilligung zur Benützung von
Particular-Malzmühlen, Quetschmaschinen,
Futterschrot= und Hausmühlen steht dem
Oberaufschlagamte zu.
Recurse gegen die Verfügung des letzteren
bescheidet die Regierung, Kammer der Fl-
nanzen, in zweiter und letzter Instanz. Der
Recurs ist binnen einer nnerstrecklichen Frist