Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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einem Zeugniß des Aufschlag = Einnehmers 
über erfolgte Anbringung des vorgeschrie- 
benen Apparates zu belegen. Vor ertheilter 
Bewilligung ist die Benützung der Mühle 
untersagt. 
Für vie Aufstellung und Benützung von 
Futterschrotmühlen gelten folgende besondere 
Bestimmungen: 
1) Auf venselben darf nur Futtergetreide 
für den eigenen Bedarf des Besitzers 
geschrotet werden. 
Der Betrieb der Mühle kann mit ver- 
stellbaren Walzen stattfinden. 
Bezüglich des Verschlusses und der Be- 
schädigung des Apparates, sowie der 
Aenderung an der Construction der 
Mühle gelten die gleichen Vorschriften, 
welche in Art. 25 Ziff. 3 die 
Malzmühlen angegeben sind. 
Die Haltung von Futterschrotmühlen 
ohne Controlapparat ist Landwirthen, 
Gemeinden und Genossenschaften, welche 
kein aufschlagpflichtiges Geschäft betrei- 
ben, unter der in bisheriger Wekse er- 
folgten Genehmigung und unter bis- 
heriger Controle gestattet. 
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Artikel 28. 
Die Bewilligung zur Haltung von Haus- 
mühlen zum Mahlen von Getreide und 
Schroten von Früchten für den eigenen Be- 
darf kann nur nach näherer Prüfung des 
Bedürfnisses und der Betriebsverhältnisse er- 
theilt werden. 
Diefe Mühlen sind mit dem in Artr. 27 
Abs. 2 bezeichneten Controlapparate zu ver- 
sehen und ist dieser Anforderung binnen 
Jahresfrist nach Verkündigung des gegen- 
wärtigen Gesetzes bei Vermeidung der Ein- 
ziehung der widerruflich erthellten Bewilli- 
gung zu genügen. Innerhalb dieses Zeit- 
raumes unterliegt die Benutzung der Mähle 
in bisheriger Weise keinem Anstande. 
Bei neu zu errichtenden Hausmühlen ist 
deren Betrieb von der Verwendung des 
Controlapparates abhängig. 
Die Benützung solcher Mühlen richtet sich 
nach den im Art. 27 Abs. 2 bis 5 für 
den Betrieb der Futterschrotmühlen gege- 
benen Vorschriften. 
Zuständigkeit für Bewilligung von Mühlen 
zum eigenen Betrieb und von Quetsch- 
maschinen. 
Artikel 29. 
Die Bewilligung zur Benützung von 
Particular-Malzmühlen, Quetschmaschinen, 
Futterschrot= und Hausmühlen steht dem 
Oberaufschlagamte zu. 
Recurse gegen die Verfügung des letzteren 
bescheidet die Regierung, Kammer der Fl- 
nanzen, in zweiter und letzter Instanz. Der 
Recurs ist binnen einer nnerstrecklichen Frist
	        
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