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mit einem Messungsapparate (Art. 25)
nicht versehenen Mühlen, der Brenner oder
Sudwerkführer das Malz oder Getrelde nach
dem polettirten Quantum für sich und ohne
Unterbrechung in abgealchten Gemäßen ab-
zumessen. Die Abmessung hat ohne Stoß
und ungehäuft, sowie, den Fall besonderer
Genehmigung ausgenommen, stets innerhalb
der in Art. 20 festgesetzten Tageszeit und
unter Anwendung des schrannenmäßigen
Streichholzes zu geschehen.
Der Befund ist sofort und noch vor dem
Beginne des Brechens oder Einweichens, bei
den mit einem Messungsapparckke versehenen
Möhlen aber nach vollzogenem Malzbruche
gemäß Anzeige des Apparates, deutlich mit
Worten auf der Polette oder deren Dupli-
cate und in dem Brechregister vorzutragen.
Der Vortrag ist von dem Müller oder
Malzbrecher, Brenner oder Sudwerkführer
sofort eigenhändig zu unterzeichnen.
Ist die bereits übergebene Polette erst
in der Mühle oder am Betriebsorte zu
Verlust gegangen, so hat die zur Abmessung
berufene Person dem Aufschlagelunehmer
sofort Anzeige zu erstatten und Duplicat
der Polette zu erholen.
Vor dem Eintreffen dieses Duplicates
darf die Frucht zur Bearbeitung nicht zu-
gelassen und ebensowenig verabfolgt werden.
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Nachmessung.
Artikel 34.
Ist nach der Abmessung strafbares Ueber-
maß angezelgt, so kann der bei der ersten
Abmessung anwesende Aufschlagpflichtige eer
dessen Stellvertreter, als welcher sowohl der
Verbringer des Malzes all auch ein Be-
diensteter des Aufschlaspflichtigen zu geiteu
hat, ohne Rücksicht auf die Ab- oder An-
wesenhelt eines Aufschlagbedlensteten vie
sofortige Nachmefsung fordern.
Ist weder der Aufschlagpflichtige noch ein
Vertreter desselben bei der ersten Abmessung
anwesend, so fällt die Vornahme einer
Nachmessung hinweg.
Gemäße.
Artikel 35.
Der Betrieb des Malzbrechgeschäftes ist
in den mit elnem Messungsapparate (Art. 25)
nicht versehenen Mühlen durch den Besfittz
abgeaichter, nach Vorschrift der besonderen
Gesetze oder Verordnungen geeigenschafteter
und im brauchbaren Stande erhaltener Ge-
mäße bedingt.
Gleiche Bestimmung gilt für den auf-
schlagpflichtigen Betrieb mit dem Gebrauche
der Quetschmaschine.
Zuwiderhandlungen sind nach Maßgabe
der Art. 194 und 195 des Polizeistraf-
gesetzbuches strafbar.