Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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mit einem Messungsapparate (Art. 25) 
nicht versehenen Mühlen, der Brenner oder 
Sudwerkführer das Malz oder Getrelde nach 
dem polettirten Quantum für sich und ohne 
Unterbrechung in abgealchten Gemäßen ab- 
zumessen. Die Abmessung hat ohne Stoß 
und ungehäuft, sowie, den Fall besonderer 
Genehmigung ausgenommen, stets innerhalb 
der in Art. 20 festgesetzten Tageszeit und 
unter Anwendung des schrannenmäßigen 
Streichholzes zu geschehen. 
Der Befund ist sofort und noch vor dem 
Beginne des Brechens oder Einweichens, bei 
den mit einem Messungsapparckke versehenen 
Möhlen aber nach vollzogenem Malzbruche 
gemäß Anzeige des Apparates, deutlich mit 
Worten auf der Polette oder deren Dupli- 
cate und in dem Brechregister vorzutragen. 
Der Vortrag ist von dem Müller oder 
Malzbrecher, Brenner oder Sudwerkführer 
sofort eigenhändig zu unterzeichnen. 
Ist die bereits übergebene Polette erst 
in der Mühle oder am Betriebsorte zu 
Verlust gegangen, so hat die zur Abmessung 
berufene Person dem Aufschlagelunehmer 
sofort Anzeige zu erstatten und Duplicat 
der Polette zu erholen. 
Vor dem Eintreffen dieses Duplicates 
darf die Frucht zur Bearbeitung nicht zu- 
gelassen und ebensowenig verabfolgt werden. 
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Nachmessung. 
Artikel 34. 
Ist nach der Abmessung strafbares Ueber- 
maß angezelgt, so kann der bei der ersten 
Abmessung anwesende Aufschlagpflichtige eer 
dessen Stellvertreter, als welcher sowohl der 
Verbringer des Malzes all auch ein Be- 
diensteter des Aufschlaspflichtigen zu geiteu 
hat, ohne Rücksicht auf die Ab- oder An- 
wesenhelt eines Aufschlagbedlensteten vie 
sofortige Nachmefsung fordern. 
Ist weder der Aufschlagpflichtige noch ein 
Vertreter desselben bei der ersten Abmessung 
anwesend, so fällt die Vornahme einer 
Nachmessung hinweg. 
Gemäße. 
Artikel 35. 
Der Betrieb des Malzbrechgeschäftes ist 
in den mit elnem Messungsapparate (Art. 25) 
nicht versehenen Mühlen durch den Besfittz 
abgeaichter, nach Vorschrift der besonderen 
Gesetze oder Verordnungen geeigenschafteter 
und im brauchbaren Stande erhaltener Ge- 
mäße bedingt. 
Gleiche Bestimmung gilt für den auf- 
schlagpflichtigen Betrieb mit dem Gebrauche 
der Quetschmaschine. 
Zuwiderhandlungen sind nach Maßgabe 
der Art. 194 und 195 des Polizeistraf- 
gesetzbuches strafbar.
	        
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