Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Mühlgewerbe in Verbindung mit aufschlag- 
pflichtigen Geschäften. 
Artikel 36. 
Jenen Besitzern öffentlicher Mühlen, 
welchen die Befugniß bereits eingerdumt ist, 
gleichzeitig ein aufschlagpflichtiges Geschäft 
zu betreiben, bleibt vieselbe nach dem Maße 
der bisherigen Bewilligung gewahrt, vorbe- 
haltlich der in Art. 32 getroffenen besonderen 
Bestimmungen. 
Arrikel 37. 
Will künftig der Besitzer einer öffentlichen 
Mühle mit deren Betrieb ein aufschlagpflich- 
tiges Geschäft oder der Besitzer eines auf- 
schlagpflichtigen Geschäftes hiemit den Be- 
trieb einer öffentlichen Mühle bei einer Ent- 
fernung beider Betriebsorte von weniger als 
zehn geographischen Stunden von einander 
verbinden, so känn die Mühle als Malz- 
brechmühle nur dann benützt werden, wenn 
entweder hiezu die besondere Genehmigung 
der Aufschlagverwaltung erholt oder der 
Malzgang mit einem von der Staatsre- 
glerung genehmigten Messungs-Apparate ver- 
sehen ist. 
Gleiches ist ohne Rücksicht auf die Eut- 
fernung der Fall, wenn die Mühle zum 
Malzbrechen für den eigenen Bedaif benützt 
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Registerführung. 
Artikel 38. 
Muller, Malzbrecher, dann bei zugelassener 
Benützung einer Quetschmaschine, Brenner 
und Sudwerkführer sind verbunden, ein 
Register zu führen, welches die Poletten 
nach ihren Nummern, die declarirte Frucht- 
quantität und deren Eigenthümer, die Ab- 
messungsergebnisse, den Tag der Bearbeitung 
der Frucht und die betreffenden Constati- 
rungen des Aufschlagcontrolbeamten zu ent- 
halten hat. 
Dieses Register ist vierteljährig für den 
einzelnen Aufschlagpflichtigen abzuschließen 
und den Controlorganen der Aufschlagver- 
waltung auf Anfordern vorzulegen. 
Einlieferung der attestirten Poletten. 
Artikel 39. 
Die attestirten Poletten sind nach voraus- 
gegangener Hinwegbringung der betreffenden 
Fruchtquantitäten aus der Müuhle oder dem 
Messungsorte dem Aufschlagbedlensteten bei 
seinem nächsten Erscheinen vortselbst persön- 
lich einzuliefern. 
Aufgabe des Controldienstes. 
Artikel 40. 
Die sämmtlichen zu amtlicher Thätigkeit 
im Aufschlagcontrolvienste verpflichteten Be-
	        
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