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durch besonderen Dienstauftrag zu einzelnen
Amtöhandlungen diesem Dienstzweige
sonst berufenen Organe haben darüber zu
wachen, daß die im gegenwärtigen Gesetze
gegebenen Vorschriften zum Schutze des
Aufschlaggefälles genau vollzogen werden und
vorkommende Zuwiderhandlungen fofort zur
Anzeige zu bringen.
Artikel 41.
Die Aufschlagbediensteten sind befugt, in
den in ibren Bezirken befindlichen Mühlen
und Brauereien, sowie in anderen Betriebs-
orten mit Malzverbrauch, — ferner an
Orten der Auffiellung von transportablen
Mühblen, Futterschror und Hausmühlen
jederzeit Nachschau zu pflegen.
Die Nachschau hat sich in den Brauereien
auf das Brau= und Sudhaus einschließlich
der Malzungs-Localltäten, der Gährkeller
und Malzböden, den Branntweinbren-
nereien, Essig= und Hefe-Siedereien auf die
für Aufstellung der Weiche, der Ouetsch=
maschine, Maisch= und Gährbottiche be-
stimmten Räume nebst der Brennerei= und
Sudlocalität, dann in Mühlen auf die
eigentlichen Mühlräume und deren Nebenge-
bäude zu erstrecken.
Artifel 42.
Ergibt sich der Verdacht, daß außerhalb
der Mühlen und Betriebsorte Aufschlagge-
fährden vorgenommen oder gefördert werden,
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so ist der Aufschlagbevienstete berechtigt, auch
in andern Gebäuden und Oertlichkeiten Nach-
schau zu pflegen, um die Gefährde zu ent-
decken und die Spuren der That, sowie die
Ueberführungsmittel unversehrt zu erhalten,
bis die richterliche Thätigfelt für Ermittlung
des Thatbestandes herbeigeführt sein wird.
Haussuchungen können nur unter Zu-
ziehung der Ortspolizeibehörde vorgenommen
werden, welche die sofortige Begleitung nicht
verweigern kann, wenn sie den ihr mitge-
theilten Verdacht für begründet erachtet und
die Nachsuchung innerhalb der im Art. 20
bezeichneten Tageszeit vorgenommen werden
soll.
Bei Nachtzeit kann sie ihren Beistand
ohne Angabe von Gründen versagen.
Gefällseinhebung.
Artikel 43.
Der Aerarial-Malzaufschlag ist von dem
Aufschlageinnehmer an folgenden Terminen
zu erheben:
1) Von dem zur Braunbiererzeugung ver-
wendeten Malze und zwar:
a) von dem, welches vom ersten October
bis letzten December elnes Jahres.
gebrochen wird, zur Hälfte vom
ersten bis fünfzehnten Januar, zur
anderen Hälfte vom ersten bis fünf-
zehnten Juli des nchstfolgenden
Kalenderjahres: