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b) von dem in dem Zeitraume vom
ersten Januar bis letzten März eines
Jahres gebrochenen Malze zur Hälfte
vom ersten bis fünfzehnten April,
zur andern Hälfte vom ersten bis
fünfzehnten October desselben Jahres;
von dem vom ersten April bis letzten
Juni eines Jahres zur Mühle ge-
brachten Malze im ganzen Betrage
vom ersten bis fünfzehnten Juli und
#, von dem vom ersten Juli bis letzten
September verbrauchten Malze eben-
falls im ganzen Betrage vom ersten
bis fünfzehnten October desselben
Jahres. J
2) Von demjenigen Malze, welches zur
Erzeugung des weißen Weizen= und
Gerstenbieres, des Branntweines, Essigs
und der Hefe, sowie von dem Getreide,
welches zu Grunmalz verbraucht wir
ist in der ersten Hälfte der Monate
Januar, April, Juli und October der
ganze Aufschlag von dem Malze oder
Ggtreide zu entrichten, welches in den
diesen Monaten vorausgehenden Quar-
talen nach Maßgabe des Artikel 3
steuerbar wurde.
Von betriebsberechtigten Ausländern und
Pächtern kann nach Umständen angemessene
Sicherstellung des Aerars für den Aufschlag
schon vor dem Beginne des Betriebs ver-
langt und, falls letztere nicht genugend er-
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achtet wird, die Aufschlagentrichtung gleich-
zeitig mit der Erholung der Aufschlagpolette
gefordert werden. Hierüber hat im Bean-
standungsfalle die Regierung, Kammer der
Finanzen, endgiltig Bescheid zu ertheilen.
Die gemäß der bezeichneten Einhebungs-
termine gewährte ordentliche Stundung
(Nachborge) tritt dann außer Wirksamkeit
und es ist die Aufschlagverwaltung zur so-
fortigen Einforderung des verfallenen Auf-
schlages befugt, wenn der Besitzer eines auf-
schlagpflichtigen Geschäftes dasselbe veräußert,
es sei denn, daß der neue Erwerber die
Berichtigung der bestehenden Aufschlagschul-
digkeit nach Ausweis des Vertrages über-
nimmt, oder der ursprüngliche Schuldner
eine von der Aufschlagverwaltung als aus-
reichend erkannte Sicherheit bestellt.
Stundung (Nachborge) über die bestimmten
Zahlungstermine.
Artikel 44.
Eine Stundung (Nachborge) des Malgz=
aufschlages über die bestimmten Zahlungs-
termine kann nur bei nachgewiesenen Un-
glücksfällen mit Bewilligung der Regierung,
Kammer der Finanzen, stattfinden. Recurse
bescheidet das Staatsministerium der Fi-
nanzen; sie sind binnen einer unerstrecklichen
Frist von vlerzehn Tagen einzubringen.
Artikel 45.
Demjenigen Aufschlagpflichtigen, welcher
den Aufschlag nicht rechtzeitig entrichtet, darf,