Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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b) von dem in dem Zeitraume vom 
ersten Januar bis letzten März eines 
Jahres gebrochenen Malze zur Hälfte 
vom ersten bis fünfzehnten April, 
zur andern Hälfte vom ersten bis 
fünfzehnten October desselben Jahres; 
von dem vom ersten April bis letzten 
Juni eines Jahres zur Mühle ge- 
brachten Malze im ganzen Betrage 
vom ersten bis fünfzehnten Juli und 
#, von dem vom ersten Juli bis letzten 
September verbrauchten Malze eben- 
falls im ganzen Betrage vom ersten 
bis fünfzehnten October desselben 
Jahres. J 
2) Von demjenigen Malze, welches zur 
Erzeugung des weißen Weizen= und 
Gerstenbieres, des Branntweines, Essigs 
und der Hefe, sowie von dem Getreide, 
welches zu Grunmalz verbraucht wir 
ist in der ersten Hälfte der Monate 
Januar, April, Juli und October der 
ganze Aufschlag von dem Malze oder 
Ggtreide zu entrichten, welches in den 
diesen Monaten vorausgehenden Quar- 
talen nach Maßgabe des Artikel 3 
steuerbar wurde. 
Von betriebsberechtigten Ausländern und 
Pächtern kann nach Umständen angemessene 
Sicherstellung des Aerars für den Aufschlag 
schon vor dem Beginne des Betriebs ver- 
langt und, falls letztere nicht genugend er- 
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achtet wird, die Aufschlagentrichtung gleich- 
zeitig mit der Erholung der Aufschlagpolette 
gefordert werden. Hierüber hat im Bean- 
standungsfalle die Regierung, Kammer der 
Finanzen, endgiltig Bescheid zu ertheilen. 
Die gemäß der bezeichneten Einhebungs- 
termine gewährte ordentliche Stundung 
(Nachborge) tritt dann außer Wirksamkeit 
und es ist die Aufschlagverwaltung zur so- 
fortigen Einforderung des verfallenen Auf- 
schlages befugt, wenn der Besitzer eines auf- 
schlagpflichtigen Geschäftes dasselbe veräußert, 
es sei denn, daß der neue Erwerber die 
Berichtigung der bestehenden Aufschlagschul- 
digkeit nach Ausweis des Vertrages über- 
nimmt, oder der ursprüngliche Schuldner 
eine von der Aufschlagverwaltung als aus- 
reichend erkannte Sicherheit bestellt. 
Stundung (Nachborge) über die bestimmten 
Zahlungstermine. 
Artikel 44. 
Eine Stundung (Nachborge) des Malgz= 
aufschlages über die bestimmten Zahlungs- 
termine kann nur bei nachgewiesenen Un- 
glücksfällen mit Bewilligung der Regierung, 
Kammer der Finanzen, stattfinden. Recurse 
bescheidet das Staatsministerium der Fi- 
nanzen; sie sind binnen einer unerstrecklichen 
Frist von vlerzehn Tagen einzubringen. 
Artikel 45. 
Demjenigen Aufschlagpflichtigen, welcher 
den Aufschlag nicht rechtzeitig entrichtet, darf,
	        
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