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solange er den Ausstand nicht berichtigt, oder
von der Regierung, Kammer der Finanzen,
eine weitere Stundung nicht erlangt hat,
von dem Aufschlageinnehmer nur gegen
gleichzeitige Entrichtung des Aufschlages eine
weitere Polette ertheilt werden.
Vorauszahlung des Aufschlages.
Artikel 46.
Die Aufschlageinnehmer durfen vor dem
gesetzlich bestimmten Termine keinen Malz-
aufschlag erheben.
Frühere Zahlungen können zu jeder Zeit
bei dem zuständigen Oberaufschlagamte gegen
Oulttung geleistet werden.
Artikel 47.
Eine Vorauszahlung darf an den Auf-
schlageinnehmer nur dann erfolgen, wenn
der Aufschlagpflichtige hiezu die Bewilligung
des zuständigen Oberaufschlagamtes eingebolt
hat.
Ohne diese Bewilligung kann die Vor-
auszahlung an den Aufschlageinnehmer nur
auf Gefahr des Aufschlagpflichtigen geschehen.
Executionover fahren.
Artikel 48.
Sind Aufschlaggefälle im Zahlungstermine
nicht entrichtet worden, so hat das Oberauf-
schlagamt die Schuldner schriftlich aufzu-
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sordern, binnen ierzehn Tagen Zahlung zu
leisten.
Bleibt diese Aufforderung ahne Erfolg,
so hat das Oberaufschlagamt die erecutive
Beitreibung des Rückstandes nach den für
zwangsweise Einbringung von indirecten
Staatsgefällen bestehenden Porschriften zu
veranlassen.
Abtbeilung llI.
Strasen der Ueberlrelung der zum Schuße
des Malgausschlaggesälles belehenden Vor-
schriflen.
Titel I.
Allgemeine Bestttmmmungen.
Begriff der Uebertretungen.
Autifel 19.
Die Art. bis 7& vorzesehenen
strafbaren Handlungen und Unterlassungen
sind Uebertretungen und es finden auf die-
selben die allgemeinen Bestimmungen des
Strasgesetzbuches, die in Art. 60, 861,
80 und 81 vorgesehenen strafbaren Hau-
lungen und Unterlassungen sind- Pelizei-
Uebertretungen und es finden auf dieselben
die allgemeinen Bestimmungen des Polizei-
Strafgesetzbuches Anwendung, insoferne nicht
im gegenwärtigen Gesetze etwas Anderes be-
stimmt ist.
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