Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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solange er den Ausstand nicht berichtigt, oder 
von der Regierung, Kammer der Finanzen, 
eine weitere Stundung nicht erlangt hat, 
von dem Aufschlageinnehmer nur gegen 
gleichzeitige Entrichtung des Aufschlages eine 
weitere Polette ertheilt werden. 
Vorauszahlung des Aufschlages. 
Artikel 46. 
Die Aufschlageinnehmer durfen vor dem 
gesetzlich bestimmten Termine keinen Malz- 
aufschlag erheben. 
Frühere Zahlungen können zu jeder Zeit 
bei dem zuständigen Oberaufschlagamte gegen 
Oulttung geleistet werden. 
Artikel 47. 
Eine Vorauszahlung darf an den Auf- 
schlageinnehmer nur dann erfolgen, wenn 
der Aufschlagpflichtige hiezu die Bewilligung 
des zuständigen Oberaufschlagamtes eingebolt 
hat. 
Ohne diese Bewilligung kann die Vor- 
auszahlung an den Aufschlageinnehmer nur 
auf Gefahr des Aufschlagpflichtigen geschehen. 
Executionover fahren. 
Artikel 48. 
Sind Aufschlaggefälle im Zahlungstermine 
nicht entrichtet worden, so hat das Oberauf- 
schlagamt die Schuldner schriftlich aufzu- 
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sordern, binnen ierzehn Tagen Zahlung zu 
leisten. 
Bleibt diese Aufforderung ahne Erfolg, 
so hat das Oberaufschlagamt die erecutive 
Beitreibung des Rückstandes nach den für 
zwangsweise Einbringung von indirecten 
Staatsgefällen bestehenden Porschriften zu 
veranlassen. 
Abtbeilung llI. 
Strasen der Ueberlrelung der zum Schuße 
des Malgausschlaggesälles belehenden Vor- 
schriflen. 
Titel I. 
Allgemeine Bestttmmmungen. 
Begriff der Uebertretungen. 
Autifel 19. 
Die Art. bis 7& vorzesehenen 
strafbaren Handlungen und Unterlassungen 
sind Uebertretungen und es finden auf die- 
selben die allgemeinen Bestimmungen des 
Strasgesetzbuches, die in Art. 60, 861, 
80 und 81 vorgesehenen strafbaren Hau- 
lungen und Unterlassungen sind- Pelizei- 
Uebertretungen und es finden auf dieselben 
die allgemeinen Bestimmungen des Polizei- 
Strafgesetzbuches Anwendung, insoferne nicht 
im gegenwärtigen Gesetze etwas Anderes be- 
stimmt ist. 
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