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Artikel 50.
Die Vorschriften dieses Gesetzes über
strafbare Handlungen finden auch Anwen-
dung auf strafbare:, Unterlassungen.
Strafbarkeit.
Artikel 51.
Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes
sind anzuwenden, gleichviel ob die Handlung
vorsätzlich oder in fahrlässiger Weise begangen
wurde.
Die Absicht, das Malzaufschlaggefäll zu
verkürzen our zu gefährden, ist nur bei
Bestrafung der Theilnahme erforderlich.
Strafrechtliche Verantwortlichbeit.
Artikel 52.
Für ie im aufschlagpflichtigen Betriebe oder
bei dem Betriebe einer Malzmühle vorgekom-
menen Uebertretungen des gegenwärtigen Ge-
setzes ist der Betriebsberechtigte strafrechtlich ver-
antwortlich, wenn auch die detreffenden Hand-
lungen nicht von ihm selbst verübt wurden. Die
in einem solchen Geschäfte verwendeten Per-
sonen sind weder als Miturheber noch als
Theilnehmer oder Begünstiger strafbar. Wenn
sie aber die strafbare That gegen das auedrück-
liche Verbot des Betriebsberechtigten oder
gegendie von ihm bezüglich einzelner Handlun-
gen pes Betriebes ertheilten besondern Auf-
träge begangen haben, so unterliegen nur
sie allein der hierauf gesetzten Strafe.
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Für die durch Mißbrauch von Futter-
schrot- und Hausmühlen verübten Ueber-
tretungen gelten dieselben Bestimmungen.
Ist eine solche Mühle im Besitze einer
politischen Gemeinde, so haftet die Gemeinde-
casse; ist sie im Besitze einer Genossenschaft,
so haften deren Mitglieder solidarisch für
Strafe und Kosten in beiden Fällen, vorbe-
baltlich des Rückgriffes gegen den, welcher
die Uebertretung veranlaßt hat.
Artikel 53.
Die Uebertragung der strafrechtlichen Ver-
antwortlichkeit eines Betriebsberechtigten
auf dessen Pächter oder selbstständigen Ge-
schäftsfuhrer ist nur zulässig, wenn das
Oberaufschlagamt seine Zustimmung hiezu
schriftlich ertheilt hat. Diese Zustimmung
hat die Wirkung, daß die volle strafrecht-
liche Verantworrlichkeit von dem Berriebs-
berechtigten auf den Pächter oder Geschäfts-
führer übergeht.
Theilnehmer.
Artikel 54.
Wer in der Absicht zu einer Verkürzung
oder Gefährdung des Malzaufschlaggefälles
mitzuwirken, der Theilnahme an einer nach
dem gegenwärtigen Gesetze strafbaren Ueber-
tretung in der in Art. 54 des Strafgesetz-
buches bestimmten Weise sich schuldig macht,