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ist nach Maßgabe der einschlägigen Bestim-
mungen des Strafgesetzbuches als Theilnehmer
zu bestrafen.
Begünstigung.
Artikel 55.
Der Begünstigung machen sich dritte, dem
Geschäftsbetriebe fremde Personen schulpig,
welche ohne vorheriges Versprechen oder Ein-
verständniß erst nach begangener That in
Bezlehung auf eine nach gegenwärtigem Ge-
setze strafbare Uebertretung dem Thäter oder
den nach Maßgabe der Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes für die That straf-
rechtlich Verantwortlichen wissentlich dadurch
förderlich sind, daß sie
1) die Spuren der That oder die Ueber-
führungsmittel beseitigen, oder eine
sonstige Handlung zu dem Zwecke vor-
nehmen, um diese Spuren oder lleber-
führungsmittel der Kenntniß der Auf-
schlagorgane oder des Gerichtes zu ent-
ziehen, oder
die Fruchtquantität, bezüglich welcher
die Uebertretung statigefunden hat, oder
die in Anwendung gebrachten Maschinen
oder sonstigen Werkzeuge bei sich auf-
nehmen, an sich bringen, zu deren
Aufbewahrung oder Verwerthung ver-
helfen, oder dem Thäter in anderer
Weise Beistand leisten, um ihm die bei
der That beabsichtigten Vortheile zu
sichern.
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Die Strafe des Begunsitgers ist nach
Verhältniß der auf die That, bezüglich welcher
die Begünstigung stattgefunden hat, gesetzten
Strafe in der Art zu bemessen, daß sie ein
Viertheil des höchsten Maßes dieser Strafe
nicht übersteigen darf und bis zu einem
Sechstheile des niedrigsten Maßes derselben
herabsinken kann.
Die Bestimmung des Art. 61 des Straf-
gesetzbuches kömmt auch hier zur Anwen-
dung. "
Zurechnung.
Artikel 56.
Eine strafbare Uebertretung ist nicht vor-
handen, wenn der nach den Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes slrafrechtlich ver-
amwortlichen Person zur Jeit der That
oder zur Zeit, wo sie bezüglich eines Be-
triebsaktes Anordnungen oder Vorbereitungen
traf, welche eine an an sich strafbare Handlung
zur Folge hatten, wegen Bloͤdsinnes, Wahn-
sinnes, Raserei, höchsten Grades der Betrunken-
heit oder aus ähnlichenllsachen die Fähigkeit der
Selbstbestimmung oder die zur Erkenntniß
der Strafbarkeit der That nöthige Untheils-
kraft gänzlich gemangelt hat.
Artikel 57.
War zu der Art. 56 angegebene
Jeit die Fähigkeit Selbstbestimmung
oder die zur Erkenntniß der Strafbarteit
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