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der That nöthige Urtheilskraft zwar nicht
völlig ausgeschlossen, aber voch in erheblichem
Grade gemindert, so ist dle Strafe nach
Maßgabe der Bestimmungen des Art, 68
Ziff. 3 des Strafgesetzbuches zu ermäßigen.
In einem solchen Falle kann auf eine
Straffolge nicht erkannt werden.
Straffolgen.
Artikel 58.
In den Gesetze bestimmten Fällen
können neben der Verurtheilung in die
treffende Strafe die nachverseichneten Straf=
folgen verhängt werden:
1) zeitliche Entziehung der Befugniß,
einer Particularmalzmuhle Malz
brechen;
zeitliche Eutziehung der Befugniß,
einer Ouetschmaschine Grünmalz
aufschlagpflichtigen Fabrication zu be-
relten, eine Hausmuhle oder eine für
den sandwirthschaftlichen Betrieb ge-
währte Futterschrotmühle zu benützen.
Findet das Gericht in den Verhältnissen
genuügende Veraulassung, Straffolgen zu ver
hängen, so ist dies im Strafunthelle aus-
zusprechen.
Sie können nicht verhängt werden, wenn
nach Art. 52 nicht der Betriebsberechtigte,
sondern elne andere seinem Geschäfte
verwendete Person für die berreffende
liebertretung strafrechtlich vergntworrlich ist.
2 mit
zur
—
werden.
500
Artikel 59.
Die Straffolgen können in den gesetzlich
zulässigen Fällen auch gegen die nach Art.
53. strafrechtlich verantwortlichen Pächter
oder selbstständigen Geschäftsführer verhängt
Sie treten jedoch mit Auflösung des
Pachtes oder mit der Entlassung des Ge-
schäftsführers außer Wirksamkeit.
Artikel 60.
Macht sich ein Pächter oder ein selbst-
ständiger Geschäftsführer, welcher bereits
zweimal wegen einer der in den Art. 66
bis 78 bezeichneten Uebertretungen. verur=
theilt worden ist, ehe seit seiner letzten Ver-
urtheilung drei Jahre verflossen sind, neuer-
dings einer solchen Uebertretung schuldig, so
kann im Strafurtheile zugleich ausgesprochen
werden, daß er in keinem aufschlagpflichtigen
Geschäfte und in keiner zum Malzbrechen
verwendeten Mühle als Pächter oder selbst-
ständiger Geschäftsführer mehr zugelassen
werden darf.
Mit der Rechtokraft des einen solchen
Ausspruch enthaltenden Strafurtheils löst
sich der zur Zeit der Erlassung desselben
bestandene Pacht, beziehungsweise Dlenstver-
trag, kraft Gesetzes auf und der Betriebs-
berechtigte ist verpflichtet, den Verurcheilten,
gegen welchen ihm seine auf dem Civilrechts-
wege geltend zu machenden Entschädigungs-
anspruche vorbehalten bleiben, zu entfernen.