Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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der That nöthige Urtheilskraft zwar nicht 
völlig ausgeschlossen, aber voch in erheblichem 
Grade gemindert, so ist dle Strafe nach 
Maßgabe der Bestimmungen des Art, 68 
Ziff. 3 des Strafgesetzbuches zu ermäßigen. 
In einem solchen Falle kann auf eine 
Straffolge nicht erkannt werden. 
Straffolgen. 
Artikel 58. 
In den Gesetze bestimmten Fällen 
können neben der Verurtheilung in die 
treffende Strafe die nachverseichneten Straf= 
folgen verhängt werden: 
1) zeitliche Entziehung der Befugniß, 
einer Particularmalzmuhle Malz 
brechen; 
zeitliche Eutziehung der Befugniß, 
einer Ouetschmaschine Grünmalz 
aufschlagpflichtigen Fabrication zu be- 
relten, eine Hausmuhle oder eine für 
den sandwirthschaftlichen Betrieb ge- 
währte Futterschrotmühle zu benützen. 
Findet das Gericht in den Verhältnissen 
genuügende Veraulassung, Straffolgen zu ver 
hängen, so ist dies im Strafunthelle aus- 
zusprechen. 
Sie können nicht verhängt werden, wenn 
nach Art. 52 nicht der Betriebsberechtigte, 
sondern elne andere seinem Geschäfte 
verwendete Person für die berreffende 
liebertretung strafrechtlich vergntworrlich ist. 
2 mit 
zur 
— 
werden. 
500 
Artikel 59. 
Die Straffolgen können in den gesetzlich 
zulässigen Fällen auch gegen die nach Art. 
53. strafrechtlich verantwortlichen Pächter 
oder selbstständigen Geschäftsführer verhängt 
Sie treten jedoch mit Auflösung des 
Pachtes oder mit der Entlassung des Ge- 
schäftsführers außer Wirksamkeit. 
Artikel 60. 
Macht sich ein Pächter oder ein selbst- 
ständiger Geschäftsführer, welcher bereits 
zweimal wegen einer der in den Art. 66 
bis 78 bezeichneten Uebertretungen. verur= 
theilt worden ist, ehe seit seiner letzten Ver- 
urtheilung drei Jahre verflossen sind, neuer- 
dings einer solchen Uebertretung schuldig, so 
kann im Strafurtheile zugleich ausgesprochen 
werden, daß er in keinem aufschlagpflichtigen 
Geschäfte und in keiner zum Malzbrechen 
verwendeten Mühle als Pächter oder selbst- 
ständiger Geschäftsführer mehr zugelassen 
werden darf. 
Mit der Rechtokraft des einen solchen 
Ausspruch enthaltenden Strafurtheils löst 
sich der zur Zeit der Erlassung desselben 
bestandene Pacht, beziehungsweise Dlenstver- 
trag, kraft Gesetzes auf und der Betriebs- 
berechtigte ist verpflichtet, den Verurcheilten, 
gegen welchen ihm seine auf dem Civilrechts- 
wege geltend zu machenden Entschädigungs- 
anspruche vorbehalten bleiben, zu entfernen.
	        
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