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Die in Art. 84 Abs. 2 des Strafgesetz-
buches und in Art. 24 Abs. 2 des Poltzei-
Strafgesetzbuches enthaltenen Bestimmungen
finden auch bezüglich der im gegenwärtigen
Gesetze bezeschneten Straffolgen Anwendung.
Verjährung.
Artikel 64.
Bezüglich der Verjährung finden bei den
in den Artikeln 66 bis 78 vorgesehenen
Uebertretungen die Bestimmungen der Ar-
tikel 92, 93, und 95 bis 99 des Strafge-
setzbuches mit der Abweichung Anwendung,
daß die Verjährung sowohl der gerichtlichen
Verfolgung als der erkannten Strafe auch
durch eine nach den oben angeführten Arti-
keln strafbare, vor Ablauf der Verjährungs-
zeit begangene Uebertretung unterbrochen
ird.
Umwandlung der Geldstrafen und Verthei.
lung derselben.
Artifel 65.
Bezüglich der Umwandlung der Geld-
strafen finden die allgemeinen Bestimmungen
des Strafgesetzbuches Auwendung. Di-
Arreststrafe kann jedoch bis auf drei Monate
erstreckt werden.
Von den eingegangenen Geldstrafen hat
ein Drittheil der Armencasse der Gemeinde,
in deren Bezirke die Uebertretung begangen
worden ist, ein Drittheil dem Unterstützungs-
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vereine für die Hinterbliebenen des niederen
Aufschlagpersonales und ein Diittheil der
Staatscasse zuzufließen.
Wurde die Gelrstrafe durch allerhöchste
Gnade theilweise erlassen oder konnte die-
selbe wegen beschränkter Jahlungsfähigkeit
des Verurtheilten nur theilweise eingebracht
werden, so wird der eingegangene Betrag
unter die im zweiten Absatze dieses Ariikels
genanuten Bezugsberechtigten in der daselbst
angegebenen Reihenfolge in der Art ver-
theilt, daß vorerst die Armencasse ihren
nach Maßgabe der ganzen ausgesprochenen
Strafe zu berechnenden Antheil, soweit der
eingegangene Betrag reicht, unverkürzt er-
hält, der etwaige Rest in gleicher Weise
dem Unterstutzungsvereine zugetheil wird,
und die Staatscasse nur dann elwas erhält,
wenn nach Auszahlung der vollen Antheile
der beiden anderen Bezugsberechtigten noch
etwas übrig bleibt.
Titel II.
Vesondere Vestimmungen.
Unerlaubter Gebrauch von Werkzeugen zum
Malzbrechen oder zur Bearbeitung von
Grünmalz.
Artifel 66.
Einer Gelrstrafe von einhundert bi-
dreihundert Gulden unterliegt, wer ohne
Bewilligung Malzmuhle oder