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Heimliche Einfuhr von gebrochenem Malze
aus dem Auol#de und verbotener Verkehr
mit gebrochenem Malze im Inlande.
Artikel 72.
Wer dem Verbote der Einfuhr gebrochenen
Malges aus dem Auslande ohne vorher
erholte Poletee oder dem BVerbote des
Verkehrs mit gebrochenem Malze im Inlande
zuwiderhandelt, unterliegt einer Geldstrafe
von fünfzig bis zmeihundert fünfzig Gulben.
U##bertretungen bei berechtigtem Besitze von
Malzmühlen, Quetschmaschinen, Futterschrot-
und Hauêmühlen.
Artikel 73.
Einer Geldstrafe von fünfzig bis zwei-
hundert fünfzig Gulden unterliegt:
1) der Besitzer einer öffentlichen Malz-
mühle, wenn er bei derselben Colinder-
walzen ohne gleichzeitige Anbringung
des Messungsapparates einlegt, wenn
er in den Mühlräumen gebrochenes
oder ungebrochenes Malz auf eigene
Rechnung aufbewahrt, oder Malz auf
Vorrath bält, ohne dem Aufschlagein-
nehmer die in Art. 32 Abs. 5 vorge-
schriebene Anzeige gemacht zu haben,
oder wenn er die in Art. 33 vorge-
schriebene Abmessung unterläßt, oder
dle Bestätigung des Abmessungsbefundes
wissentlich unrichtig vollzieht;
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2) der Müller, Brennerei= oder Supwerks-
besitzer, welcher Malz oder zu Grün-
malz bestimmtes Getrelve ohne Polette
zur Bearbeitung auf einer mit dem
Messungsapparate nicht versehenen Mühle
oder zum Abmessen und Einweichen
an .dem Betriebsorte ũbernimmt, oder
die im Art. 32 Abs. 3 gebotene An-
geige bei dem Aufschlageinnehmer nicht
erstattet, oder vor dessen Erscheinen
die Frucht zur Bearbeinung zuläßt
oder verabfolgt;
der Besitzer einer mit dem Messungs-
apparate versehenen Malzmühle oder
einer mit dem Controlapparate ver-
sehenen Futterschrot= oder Hausmühle,
wenn er einseitig an der Construction
der Mühle oder an den Sicherungs-
vorrichtungen eine Aenderung vornimmt,
den Verschluß öffnet oder beseltigt oder
den Apparat schulohaft beschädigt;
der Besitzer einer Ouetschmaschine,
wenn er dieselbe durch Verstellbar-
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machen der Walzen oder in anderer
Weise zum Brechen von Dörrmalz
einrichtet, oder wenn in seinen
Betriebsräumen nicht polettirtes Malz
oder nicht polettirtes Getreide vorge-
funden wird.
In den Fällen der Ziffer 3 und 4 können
schon mit der ersten Bestrafung die im