Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Heimliche Einfuhr von gebrochenem Malze 
aus dem Auol#de und verbotener Verkehr 
mit gebrochenem Malze im Inlande. 
Artikel 72. 
Wer dem Verbote der Einfuhr gebrochenen 
Malges aus dem Auslande ohne vorher 
erholte Poletee oder dem BVerbote des 
Verkehrs mit gebrochenem Malze im Inlande 
zuwiderhandelt, unterliegt einer Geldstrafe 
von fünfzig bis zmeihundert fünfzig Gulben. 
U##bertretungen bei berechtigtem Besitze von 
Malzmühlen, Quetschmaschinen, Futterschrot- 
und Hauêmühlen. 
Artikel 73. 
Einer Geldstrafe von fünfzig bis zwei- 
hundert fünfzig Gulden unterliegt: 
1) der Besitzer einer öffentlichen Malz- 
mühle, wenn er bei derselben Colinder- 
walzen ohne gleichzeitige Anbringung 
des Messungsapparates einlegt, wenn 
er in den Mühlräumen gebrochenes 
oder ungebrochenes Malz auf eigene 
Rechnung aufbewahrt, oder Malz auf 
Vorrath bält, ohne dem Aufschlagein- 
nehmer die in Art. 32 Abs. 5 vorge- 
schriebene Anzeige gemacht zu haben, 
oder wenn er die in Art. 33 vorge- 
schriebene Abmessung unterläßt, oder 
dle Bestätigung des Abmessungsbefundes 
wissentlich unrichtig vollzieht; 
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2) der Müller, Brennerei= oder Supwerks- 
besitzer, welcher Malz oder zu Grün- 
malz bestimmtes Getrelve ohne Polette 
zur Bearbeitung auf einer mit dem 
Messungsapparate nicht versehenen Mühle 
oder zum Abmessen und Einweichen 
an .dem Betriebsorte ũbernimmt, oder 
die im Art. 32 Abs. 3 gebotene An- 
geige bei dem Aufschlageinnehmer nicht 
erstattet, oder vor dessen Erscheinen 
die Frucht zur Bearbeinung zuläßt 
oder verabfolgt; 
der Besitzer einer mit dem Messungs- 
apparate versehenen Malzmühle oder 
einer mit dem Controlapparate ver- 
sehenen Futterschrot= oder Hausmühle, 
wenn er einseitig an der Construction 
der Mühle oder an den Sicherungs- 
vorrichtungen eine Aenderung vornimmt, 
den Verschluß öffnet oder beseltigt oder 
den Apparat schulohaft beschädigt; 
der Besitzer einer Ouetschmaschine, 
wenn er dieselbe durch Verstellbar- 
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machen der Walzen oder in anderer 
Weise zum Brechen von Dörrmalz 
einrichtet, oder wenn in seinen 
Betriebsräumen nicht polettirtes Malz 
oder nicht polettirtes Getreide vorge- 
funden wird. 
In den Fällen der Ziffer 3 und 4 können 
schon mit der ersten Bestrafung die im
	        
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