Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Widersetzung gegen die Nachschau. 
Artikel 78. 
Wer sich der Vornahme der dem Auf- 
schlagbediensteten nach Artikel 41 und 42 
Abs. 1 zustehenden Nachschau widersetzt, 
unterliegt einer Geldstrafe bis zu fünfzig 
Gulden, wenn er nicht nach dem Strafgesetz- 
buche eine höhere Strafe verwirkt hat. 
Nückfall. 
Artikel 79. 
Bei den in Art. 66 bis 78 vorgesehenen 
Uebertretungen werden im Rückfalle die 
dort vorgesehenen Strafmaße auf das 
Doppelte erhöht. 
Als rückfällig ist zu betrachten, wer, 
Nachdem er berelts auf Grund eines dieser 
Artikel verurtheilt worden ist, sich neuerdings; 
ehe vom Tage der Verurtheilung drei Jahre 
verflossen find, einer nach dem nämllchen 
Artikel strafbaren Handlung schuldig macht. 
Einzelne Straffaälle im aufschlagpflichtigen 
Betriebe. 
Artikel 80. 
Einer Geldstrafe bis zu vierzig Gulden 
unterliegen diejenigen, welche 
1) Malz zu einer mit dem Messungs- 
apparate versehenen Mühle ohne vor- 
ausgegangene Erholung der Polette 
bringen; 
2) an der ausgestellten 
Polette einseltig. 
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Aeuderungen vornehmen, welche nicht 
den Thatbestand einer nach dem Straf- 
gesetzbuche strafbaren Fälschung bilden; 
das Malz oder Getreide zu einer anderen 
Mühle oder zu einem anderen Betriebsort, 
als worauf die Polette lautet, verbringen, 
oder dic erholte Polette für einen andern 
Tag als woraufsie ausgestelltist, benützen; 
die Polette oder das Duplleat nicht 
zugleich mit der Frucht dem Müller, 
Malzbrecher, Brenner oder Sudwerk- 
führer ubergeben; 
in anderen als in den amtlich zuge- 
lassenen Ausnahmsfällen das Malz 
oder Getreide nicht auf einmal und 
ohne Unterbrechung des Transportes 
oder zu einer anderen als der im 
Artifel 20 festgesetzten Tageszeit zur 
Mühle an den Betriebsort oder 
von da wieder hinwegbringen; 
polettirtes Malz zu einem anderen als 
dem in der Polette angegebenen auf- 
schlagpflichtigen Zwecke verwenden, ohne 
vorher die Abänderung der Polette 
erwirkt zu haben; 
die im Artifel 21 Absatz 2 verge- 
schriebene Anzeige über die Zurück- 
führung des im Auslande bearbeiteten 
Malzes, oder die gemäß Artikel 22 
Absatz 1 angeordnete Anzeige über das 
Cintreffen polettirten Malzes vom Aus- 
lande oder die Anzeige über unver-
	        
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