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Widersetzung gegen die Nachschau.
Artikel 78.
Wer sich der Vornahme der dem Auf-
schlagbediensteten nach Artikel 41 und 42
Abs. 1 zustehenden Nachschau widersetzt,
unterliegt einer Geldstrafe bis zu fünfzig
Gulden, wenn er nicht nach dem Strafgesetz-
buche eine höhere Strafe verwirkt hat.
Nückfall.
Artikel 79.
Bei den in Art. 66 bis 78 vorgesehenen
Uebertretungen werden im Rückfalle die
dort vorgesehenen Strafmaße auf das
Doppelte erhöht.
Als rückfällig ist zu betrachten, wer,
Nachdem er berelts auf Grund eines dieser
Artikel verurtheilt worden ist, sich neuerdings;
ehe vom Tage der Verurtheilung drei Jahre
verflossen find, einer nach dem nämllchen
Artikel strafbaren Handlung schuldig macht.
Einzelne Straffaälle im aufschlagpflichtigen
Betriebe.
Artikel 80.
Einer Geldstrafe bis zu vierzig Gulden
unterliegen diejenigen, welche
1) Malz zu einer mit dem Messungs-
apparate versehenen Mühle ohne vor-
ausgegangene Erholung der Polette
bringen;
2) an der ausgestellten
Polette einseltig.
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Aeuderungen vornehmen, welche nicht
den Thatbestand einer nach dem Straf-
gesetzbuche strafbaren Fälschung bilden;
das Malz oder Getreide zu einer anderen
Mühle oder zu einem anderen Betriebsort,
als worauf die Polette lautet, verbringen,
oder dic erholte Polette für einen andern
Tag als woraufsie ausgestelltist, benützen;
die Polette oder das Duplleat nicht
zugleich mit der Frucht dem Müller,
Malzbrecher, Brenner oder Sudwerk-
führer ubergeben;
in anderen als in den amtlich zuge-
lassenen Ausnahmsfällen das Malz
oder Getreide nicht auf einmal und
ohne Unterbrechung des Transportes
oder zu einer anderen als der im
Artifel 20 festgesetzten Tageszeit zur
Mühle an den Betriebsort oder
von da wieder hinwegbringen;
polettirtes Malz zu einem anderen als
dem in der Polette angegebenen auf-
schlagpflichtigen Zwecke verwenden, ohne
vorher die Abänderung der Polette
erwirkt zu haben;
die im Artifel 21 Absatz 2 verge-
schriebene Anzeige über die Zurück-
führung des im Auslande bearbeiteten
Malzes, oder die gemäß Artikel 22
Absatz 1 angeordnete Anzeige über das
Cintreffen polettirten Malzes vom Aus-
lande oder die Anzeige über unver-