Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

818 
5) die ihnen nach dem erst in der Mühle 
oder am Betriebsorte eingetretenen 
Perluste der Polette obliegende Anzeige 
verabsäumen, oder, nachdem sie erstattet 
war, vor dem Eintreffen des Dupli- 
cates der Polette die Frucht bearbeiten 
dder verabfolgen; 
die attestirten Poletten dem Aufschlag- 
bediensteten auf Verlangen nicht zu- 
stellen oder demselben das Brechregister 
auf Anfordern nicht vorlegen oder 
dasselbe nicht nach der im Artikel 38 
gegebenen Vorschrift führen. 
6 
Abtbeilung III. 
Cocal-Malzausschlag. 
Artikel 82. 
Die im gegenwärtigen Gesetze bezüglich 
der Erhebung und Sicherung des Aerarlal- 
Malzaufschlages getroffenen Bestimmungen 
finden auch auf den Local-Malzaufschlag 
Anwendung. 
Artikel 83. 
Wird in einer Gemeinve erzeugtes Bier 
in Gebinden aus dem Gemeindebezirke aus- 
geführt, so hat der Ausführende Anspruch 
auf Rückvergütung des Local-Malzauf- 
schlages. 
Das Maß der geringsten Sendung, für 
welches die Rückvergütung angesprochen wer- 
816 
den kann, wird auf fünfzehn Maß festge- 
setzt. 
Der k. Staatsregierung bleibt es über- 
lassen, durch Verordnung die Höhe des Rück- 
vergütungssatzes zu bestimmen. 
Artikel 84. 
Defraudatlonen ves Aufschlages von dem 
in den Gemeindebezirk eingeführten Biere 
unterliegen neben Entrichtung des betreffen- 
den Aufschlages einer Strafe im zehnfachen 
und beim Rückfalle im zwanzigfachen Be- 
trage desselben. 
Die Strafe darf jedoch niemals den Be- 
trag von zweihundert Gulden überstelgen. 
Artikel 85. 
Wer bei der Ausfuhr von Bier aus dem 
Gemeindebezirke zum Zwecke der Rückver- 
gütung des Localaufschlages unrichtig de- 
clarirt, oder sonst in widerrechtlicher Weise 
eine Rückvergütung sich zu verschaffen sucht, 
ist mit dem zehnfachen, im Rückfalle mit 
dem zwanzigfachen Betrage der Rückvergü- 
tung, welche er sich widerrechtlich zu ver- 
schaffen suchte, zu bestrafen. 
Die Strafe darf jedoch den Betrag von 
zweihundert Gulden niemals übersteigen. 
Im Rückfalle kann dem Verurtheilten die 
Rückvergütungsbewilligung durch die Ver- 
waltungsbehörde auf bestimmte Zeit ent- 
zogen werden, wenn das Gericht im Straf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.