Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Behandlung der Vergehenssachen geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen und in den in 
erster Instanz den Stadt= und Landgerlchten 
zugewiesenen Sachen nach den für das Ver- 
fahren in Uebertretungssachen geltenden Vor- 
schriften. 
Die Aufschlagbediensteten haben bei Ent- 
deckung einer Uebertretung den Thatbestand 
sowelt möglich vorläufig festzustellen und die 
von ihnen aufgenommenen Protokolle un- 
verzüglich dem Staatsanwalte zu übersenden, 
ferner zur Aufklärung der Sache und Samm- 
lung der Beweismittel mitzuwirken und alles 
Sachdienliche dem Staatsanwalte oder Un- 
#ersuchungsrichter ohne Verzug mitzutheilen. 
Unterlassene Anzeige begangener Uebertre. 
tungen. 
Artikel 91. 
Aufschlagbeamte, Aufschlageinnehmer und 
andere öffentliche Diener, welchen eine nach 
gegenwärtigem Gesetze strafbare Uebertretung, 
zu deren Anzeige sie gemäß ihres Amtes oder 
Dienstes verpflichtet sind, bekannt geworden 
ist, und welche diese Anzeige unterlassen, 
sollen, wenn sie nicht aus irgend einem 
Grunde elne höhere Strafe verwirkt haben, 
bel unterlassener Anzeige einer der in den 
Artikeln 66 bis 78 aufgeführten Uebertre- 
tungen mit Arrest bis zu dreißlg Tagen 
oder an Geld bis zu einhundert Gulden, 
bei Unterlassung der Anzeige einer anderen 
Uebertretung mit Arrest bis zu vierzehn 
Tagen oder an Geld bis zu fünfzig Gulven 
bestraft werden. 
Im Rückfalle trifft sie Gefängniß bis zu 
drei Monaten oder Geldsftrafe bis zu zwei- 
hundert Gulden, und es kann gegen die- 
selben zugleich der Verlust des Amtes oder 
Dienstes, sowie der von denselben abhän- 
genden oder aus dem früheren Besitze der- 
selben herrührenden Rechte als Straffolge 
ausgesprochen werden. 
Die hier vorgesehene strafbare Handlung 
ist nach den für Uebertretungen, beziehungs- 
weise Vergehen, geltenden allgemeinen Be- 
stimmungen zu beurtheilen, und es finden 
auf dieselbe die besonderen Bestimmungen 
dieses Gesetzes keine Anwendung. 
Freiwillige Unterwerfung. 
Artikel 92. 
Wer einer nur mit Gelostrafe bediohten 
Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes be- 
schuldigt ist, kann durch freiwillige Unter- 
werfung unter den Ausspruch des Oberauf- 
schlagamtes die richterliche Aburtheilung ab- 
wenden. 
Der desfallsige Entschluß ist dem Ober- 
aufschlagamte oder dem einschlägigen Auf- 
schlageinnehmer anzuzeigen, welcher hieruber 
dem Oberaufschlagamte unter Darlegung 
des die Anschuldigung veranlassenden that- 
sächlichen Vorganges und gleichzeitiger Vor-
	        
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