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Behandlung der Vergehenssachen geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und in den in
erster Instanz den Stadt= und Landgerlchten
zugewiesenen Sachen nach den für das Ver-
fahren in Uebertretungssachen geltenden Vor-
schriften.
Die Aufschlagbediensteten haben bei Ent-
deckung einer Uebertretung den Thatbestand
sowelt möglich vorläufig festzustellen und die
von ihnen aufgenommenen Protokolle un-
verzüglich dem Staatsanwalte zu übersenden,
ferner zur Aufklärung der Sache und Samm-
lung der Beweismittel mitzuwirken und alles
Sachdienliche dem Staatsanwalte oder Un-
#ersuchungsrichter ohne Verzug mitzutheilen.
Unterlassene Anzeige begangener Uebertre.
tungen.
Artikel 91.
Aufschlagbeamte, Aufschlageinnehmer und
andere öffentliche Diener, welchen eine nach
gegenwärtigem Gesetze strafbare Uebertretung,
zu deren Anzeige sie gemäß ihres Amtes oder
Dienstes verpflichtet sind, bekannt geworden
ist, und welche diese Anzeige unterlassen,
sollen, wenn sie nicht aus irgend einem
Grunde elne höhere Strafe verwirkt haben,
bel unterlassener Anzeige einer der in den
Artikeln 66 bis 78 aufgeführten Uebertre-
tungen mit Arrest bis zu dreißlg Tagen
oder an Geld bis zu einhundert Gulden,
bei Unterlassung der Anzeige einer anderen
Uebertretung mit Arrest bis zu vierzehn
Tagen oder an Geld bis zu fünfzig Gulven
bestraft werden.
Im Rückfalle trifft sie Gefängniß bis zu
drei Monaten oder Geldsftrafe bis zu zwei-
hundert Gulden, und es kann gegen die-
selben zugleich der Verlust des Amtes oder
Dienstes, sowie der von denselben abhän-
genden oder aus dem früheren Besitze der-
selben herrührenden Rechte als Straffolge
ausgesprochen werden.
Die hier vorgesehene strafbare Handlung
ist nach den für Uebertretungen, beziehungs-
weise Vergehen, geltenden allgemeinen Be-
stimmungen zu beurtheilen, und es finden
auf dieselbe die besonderen Bestimmungen
dieses Gesetzes keine Anwendung.
Freiwillige Unterwerfung.
Artikel 92.
Wer einer nur mit Gelostrafe bediohten
Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes be-
schuldigt ist, kann durch freiwillige Unter-
werfung unter den Ausspruch des Oberauf-
schlagamtes die richterliche Aburtheilung ab-
wenden.
Der desfallsige Entschluß ist dem Ober-
aufschlagamte oder dem einschlägigen Auf-
schlageinnehmer anzuzeigen, welcher hieruber
dem Oberaufschlagamte unter Darlegung
des die Anschuldigung veranlassenden that-
sächlichen Vorganges und gleichzeitiger Vor-