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oder Ouetschmaschine besitzt, darf dieselbe
vorbehaltlich der Vorschrift des Artikel 23
Absatz 4 noch achtzehn Monate lang in
bisheriger Weise unter aufschlagamtlicher
Controle benützen.
Nach Ablauf dieser Frist darf die Malz-
mühle nur noch benützt werden, wenn sie
mit dem im Artikel 25 Abs. 1 bezeichneten
Messungsapparate versehen ist.
Artikel 100.
An Stelle des Artikel 27 Abs. 6.
Die Haltung von Futterschrotmühlen
ohne Controlapparat ist Landwirthen, Ge-
meinden und Genossenschaften, welche kein
aufschlagpflichtiges 3Geschäft betreiben, unter
der in bisheriger Weise erfolgten Genehmi-
gung und unter bisheriger Controle gestattet.
Die nöthigen Controlmaßregeln werden durch
oberpolizeiliche Vorschriften getroffen.
Artikel 101.
An Stelle des Artikel 42.
Ergibt sich der Verdacht, daß außerhalb
der Mühlen und Betriebsorte Aufschlagge-
fährden vorgenommen oder gefördert werden,
so ist der Aufschlagbedienstete berechtigt, auch
in anderen Gebäuden und Oertlichkeiten in
der Zelt von Sonnenaufgang bis Sonnen-
Untergang Nachschau zu pflegen, um die
Gefährde zu entdecken und die Spuren der
That, sowie die Ueberführungsmittel unver-
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sehrt zu erhalten, bis die richterliche Thätigkeit
für Ermittlung des Thatbestandes herbeige-
führt sein wird.
Haussuchungen können nur zu der in Ab-
satz 1 bezeichneten Zeit und nur unter Zu-
ziehung der Ortspolizeibehörde vorgenommen
werden, welche die sofortige Begleitung nicht
verweigern darf, wenn sie den ihr mitge-
theilten Verdacht für begründet erachtet.
Artikel 102.
An Stelle des Artikel 70 Ziffer 1
bis 3.
1) Von jeder Strafeinschreitung ist abzu-
sehen, wenn der Ueberschuß über das
polettirte Quantum acht Liter per
Hektoliter nicht übersteigt.
Uebersteigt der Ueberschuß acht Liter
per Hektoliter, ohne jevoch sechzehn Liter
per Hektoliter zu erreichen, so tritt Geld-
strafe von zehn bis dreißig Gulden
ein.
Erreicht der Ueberschuß sechzehn Liter
per Hektoliter, so ist auf Geldstrafe
von fünfzig bis einhundert Gulden zu
erkennen.
Artikel 103.
Verhandlungen, welche zum Zwecke der
Regulirung und Erhebung des Aufschlag-
gefälles gepflogen werden, gleichwie die Re-
gister und Anzelgen sind stempelfrei und
unterliegen keiner Einregistrirung.
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