Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

Schlußbestimmungen. 
Artikel 104. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt für die Kreise 
diesseitz des Rheins mit dem 1. Juli 1868, 
in der Pfalz an dem Täge in Wirksamkeit, 
an welchem ein für das ganze Königreich 
giltiges Gesetz über die Taren der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit in Kraft tritt. 
Bls dahin hat die Pfalz den jährlichen 
Steuerbeischlag von 100,000 fl., wie bisher, 
fortzuentrichten. 
Artikel 105. 
Insoweit die den älteren Gesetzen oder 
Verordnungen im Artikel 93 eingeräumte 
vorübergehende Anwendbarkeit nicht Platz 
greift, verlieren dieselben, sowie bezüglich des 
Local-Malzaufschlages alle entgegenstehenden 
528 
Bestimmungen mit dem in Artikel 104 be- 
zeichneten Tage ihre Giltigkeit. 
Insbesondere treten von 
punkte an außer Kraft: 
1) das Aufschlagmandat vom 28. Juli 
1807, 
2) die Verordnung vom 30. December 
1807, den Malzaufschlag betr., 
3) die Verordnung vom 27. 
1809 desselben Betreffs, , 
4) die Verordnung vom 11. Februar 1811, 
die Erhoͤhung des Malzaufschlages betr., 
5) die Verordnung vom 30. August 1811, 
die Verpflichtung der Müller betr., 
6) das Gesetz vom 10. November 18418, 
die Untersuchung und Aburtheilung der 
Aufschlagsdefraudatlonen betr., 
7) der K. 30 des Landtagsabschiedes vom 
10. November 1861 Abs. 1 bis 7. 
obigem Zeit- 
Januar 
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868. 
Ludwig. 
ürst von Hohenlohe, v. Pfrehschner, v. Gresser. v. Schlör. Frhr. v. Pranchh. 
v. Lutz. v. Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.