Schlußbestimmungen.
Artikel 104.
Gegenwärtiges Gesetz tritt für die Kreise
diesseitz des Rheins mit dem 1. Juli 1868,
in der Pfalz an dem Täge in Wirksamkeit,
an welchem ein für das ganze Königreich
giltiges Gesetz über die Taren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in Kraft tritt.
Bls dahin hat die Pfalz den jährlichen
Steuerbeischlag von 100,000 fl., wie bisher,
fortzuentrichten.
Artikel 105.
Insoweit die den älteren Gesetzen oder
Verordnungen im Artikel 93 eingeräumte
vorübergehende Anwendbarkeit nicht Platz
greift, verlieren dieselben, sowie bezüglich des
Local-Malzaufschlages alle entgegenstehenden
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Bestimmungen mit dem in Artikel 104 be-
zeichneten Tage ihre Giltigkeit.
Insbesondere treten von
punkte an außer Kraft:
1) das Aufschlagmandat vom 28. Juli
1807,
2) die Verordnung vom 30. December
1807, den Malzaufschlag betr.,
3) die Verordnung vom 27.
1809 desselben Betreffs, ,
4) die Verordnung vom 11. Februar 1811,
die Erhoͤhung des Malzaufschlages betr.,
5) die Verordnung vom 30. August 1811,
die Verpflichtung der Müller betr.,
6) das Gesetz vom 10. November 18418,
die Untersuchung und Aburtheilung der
Aufschlagsdefraudatlonen betr.,
7) der K. 30 des Landtagsabschiedes vom
10. November 1861 Abs. 1 bis 7.
obigem Zeit-
Januar
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868.
Ludwig.
ürst von Hohenlohe, v. Pfrehschner, v. Gresser. v. Schlör. Frhr. v. Pranchh.
v. Lutz. v. Hörmann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.