Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Gesetz-Vlatt 
Königreich Baypern. 
/ 31. 
München, den 26. Mai 1868. 
  
Gesetz, 
das Ungehorsamsverfahren in den zur Zustän- 
digkeit der Beziksgerichte gehörigen Straffällen 
betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Payern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes beschlossen, zum Behufe der 
Verabschiedung des Antrags, welcher durch 
Gesammtbeschluß der Kammer der Reichs- 
räthe und der Kammer der Abgeordneten 
I nhal 
Gesetz, das Ungehorsamsversahren in den zur Zuständigkeit der Bezirksgerichte gehörigen 
trassällen betr. 
bezüglich des Ungehorsamsverfahrens in den 
zur Zuständigkeit der Bezirksgerichte gehörigen 
Straffällen an Uns gebracht worden ist, 
diesem Antrage Unsere Genehmigung zu 
ertheilen und verordnen demgemäß mit Ge- 
setzeskraft, was folgt: 
Artikel 1. 
Der im Ungehorsamsverfahren Verurtheilte 
hat im Falle des Artikel 360 Absatz 1 des 
Strafproceßgesetzes vom 10. November 1848 
die Wahl zwischen dem Rechtsmittel des 
Einspruchs und jenem der Nichtlgkeitsbe- 
schwerde, im Falle des Artikel 358 jenes 
Gesetzes die Wahl zwischen dem Rechtsmittel 
des Einspruchs und dem der Berufung. 
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