Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 7. 
Die Unterofflciere und Mannschaften der 
Landwehr haben in gleicher Weise und unter 
gleichen Voraussetzungen Ansprüche auf mi- 
litärische Versorgung, wie die Unterofficiere 
und Soldaten des stehenden Heeres. 
Abschnitt II. 
Mililärgensionen. 
Artikel 8. 
Mit Ausnahme der in den Acschnitten 
111 und IV vorgesehenen Fälle der Auf- 
nahme invalider Unteroffleiere und Soldaten 
in, die Garnisons-Compagnien und Inva- 
liden-Anstalten findet die militärische Ver- 
sorgung mittels Anweisung der durch das 
beiliegende Regulativ festgesetzten Pensionen 
statt. 
Artikel 9. 
Invaliden, welche eine Hand oder einen 
Fuß vooer zwei dieser Giedmaßen verloren 
haben, oder völlig erblindet sind, werden als 
gänzlich erwerbeunfähig angesehen. 
Die genzliche Lähmung oder dauernde 
Gebrauchounfähigkeit der bezeichneten Glied= 
maßen wird dem Verluste derselben gleich- 
geachter. 
Im Falle eines bleibenden, fremde Wart 
und Pflege erfordernden Siechthums als un- 
  
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mittelbare Folge einer bei der Dienstver- 
richtung ohne eigenes Verschulden erlittenen 
Gesundheitsbeschaͤdigung tritt die gleiche Pen- 
sionszulage ein, welche das Regulativ unter 
Abschnitt B Ziffer 4 für den Verlust einer 
Hand oder eines Fußes festsetzt. 
Ist nach dem Ausspruche der Sanitäts- 
Commission die Lähmung oder Gebrauchs- 
Unfähigkeit der bezeichneten Gliednaßen oder 
die Hilfsbedürftigkeit wegen Siechthums nur 
vorübergehend, so wird die betreffende Zu- 
lage nach Artikel 6 nur auf die voraus- 
sichtliche Dauer des Schwächezustandes an- 
gewiesen. 
Der gleichzeitige Bezug mehr als einer 
der im Abschnitte B Ziffer 2 bis 5 ein- 
schlüssig des Regulativs festgesetzten Pen- 
sionszulagen sindet nicht statt. 
Artikel 10. 
Die Pension begiunt für die im präsen- 
ten Dienste Stebenden mit dem ersten Tage 
des auf-#die Pensionirung folgenden Mo- 
nats unter aleichseitigem Austritte derselben 
aus ihren Activitätsberüaen. 
Im Falle der Berechtigte zur Zeit der 
Pensionirung sich nicht mehr im präsenten 
Stande befindet, ferner bei nachträglichen 
Pensionserhöhungen kann ein früherer An- 
fangstermin bestimmt werden. 
Die Pension endet: 
1) durch Wiedereinreihung des Pensionirten 
52°
	        
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