54
Artikel 7.
Die Unterofflciere und Mannschaften der
Landwehr haben in gleicher Weise und unter
gleichen Voraussetzungen Ansprüche auf mi-
litärische Versorgung, wie die Unterofficiere
und Soldaten des stehenden Heeres.
Abschnitt II.
Mililärgensionen.
Artikel 8.
Mit Ausnahme der in den Acschnitten
111 und IV vorgesehenen Fälle der Auf-
nahme invalider Unteroffleiere und Soldaten
in, die Garnisons-Compagnien und Inva-
liden-Anstalten findet die militärische Ver-
sorgung mittels Anweisung der durch das
beiliegende Regulativ festgesetzten Pensionen
statt.
Artikel 9.
Invaliden, welche eine Hand oder einen
Fuß vooer zwei dieser Giedmaßen verloren
haben, oder völlig erblindet sind, werden als
gänzlich erwerbeunfähig angesehen.
Die genzliche Lähmung oder dauernde
Gebrauchounfähigkeit der bezeichneten Glied=
maßen wird dem Verluste derselben gleich-
geachter.
Im Falle eines bleibenden, fremde Wart
und Pflege erfordernden Siechthums als un-
546
mittelbare Folge einer bei der Dienstver-
richtung ohne eigenes Verschulden erlittenen
Gesundheitsbeschaͤdigung tritt die gleiche Pen-
sionszulage ein, welche das Regulativ unter
Abschnitt B Ziffer 4 für den Verlust einer
Hand oder eines Fußes festsetzt.
Ist nach dem Ausspruche der Sanitäts-
Commission die Lähmung oder Gebrauchs-
Unfähigkeit der bezeichneten Gliednaßen oder
die Hilfsbedürftigkeit wegen Siechthums nur
vorübergehend, so wird die betreffende Zu-
lage nach Artikel 6 nur auf die voraus-
sichtliche Dauer des Schwächezustandes an-
gewiesen.
Der gleichzeitige Bezug mehr als einer
der im Abschnitte B Ziffer 2 bis 5 ein-
schlüssig des Regulativs festgesetzten Pen-
sionszulagen sindet nicht statt.
Artikel 10.
Die Pension begiunt für die im präsen-
ten Dienste Stebenden mit dem ersten Tage
des auf-#die Pensionirung folgenden Mo-
nats unter aleichseitigem Austritte derselben
aus ihren Activitätsberüaen.
Im Falle der Berechtigte zur Zeit der
Pensionirung sich nicht mehr im präsenten
Stande befindet, ferner bei nachträglichen
Pensionserhöhungen kann ein früherer An-
fangstermin bestimmt werden.
Die Pension endet:
1) durch Wiedereinreihung des Pensionirten
52°