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in das Heer oder Aufnahme desselben
in eine milltärische Versorgungsan-
stalt;
durch den Ablauf der Zeit, für welche
sie temporär verllehen wurde;
durch erlangte Anstellung im Givil-
dienste nach den näheren Bestimmungen
des Art. 11 unten;
mit dem Eintritt der Straffolgen nach
Art. 28 Ziff. 3 und Art. 29 des
Strafgesetzbuches;
mit dem letzten Tage des Monats,
welchem der Pensionsberechtigte
Tod abgeht, oder
seinen Aufenthalt außerhalb Baperus
einnimmt, soferne er nicht besondere
königliche Genehmigung erhalten hat,
die Pension im Auslande fortzube-
ziehen.
Die Pensionszulagen beginnen unvd enden
im Allgemeinen in gleicher Weise wie die
Pensionen selbst.
Jevoch verbleiben ie besonderen Zulagen
nach Abschnitt B Ziffer 2 bis 5 einschlussig
des Regulativos dem Bezugsberechtigten im
Falle einer Anstellung im Civilvienste und
können demselben auch durch richterliches
Erkenutniß nicht entzogen werden.
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Artitel 11.
Die im Pensionsbezuge stehenden vorma-
ligen Unterofficiere und Soldaten sollen nach
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Maßgabe ihrer Befählgung bei Besetzung
subalterner Civilstellen in Coneurrenz mit
den im activen Dienste stehenden, minde-
stens 12 Dienstjahre zählenden Unteroffi-
eleren berücksichtigt werden. Die zur Re-
gelung der betreffenden Ansprüche und Con-
curren: erforderlichen Bestimmungen werden
dem Verordnungsweg vorbehalten.
Bei erfolgender Anstellung eines Pensio-
nisten im Civildiensté wird demselben die
Militärpension noch auf sechs Monate un-
geschmälert belassen. Vom Beginne des
7. Monats wird vagegen, wenn das mit
einer solchen Anstellung — sie- mag ständig
oder widerruflich sein — verbundene Ein-
kommen den Betrag von jährlich 450 fl.
erreicht, die Militärpension ganz, andern-
falls insoweit eingezogen, als das Gesammt-
Einkonmen mit Einrechnung der Militärpension
den Betrag von 450 fl. ubersteigen würde.
Bei Bemessung des Einkommens wird das
gesammte Erträgniß der Stelle an ständigen
und nicht ständigen Bezügen — letztere nach
ihrem vurchschninlichen dreijährigen Ertrage
— mit Einschluß der Natmalgenüsse an
freier Wohnung, Holz, Licht, Verpflegung
und Kleidung in Auschlag gebracht.
Dagegen bleiben die nach Abschnitt B
Ziff. 2 bis 5 einschlussig des Regulativs ge-
währten Pensionszulagen, ferner Zulagen
für Verdienst- und Tapferkeits-Medaillen außer
Berechnung.