Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Bezüge, mit welchen ein besonderer Dienst- 
Aufwand oder Reise= und Zehrungskosten 
verknüpft sind, kommen nur mit der Hälfte 
ihres Durchschulttsertrages in Anschlag. 
Artikel 12. 
Wenn ein Invalide aus einem ihm ver- 
liehenen Clvildienste zurücktritt, oder ent- 
lassen wird, so wird ihm seine Militärpen- 
sion wleder angewiesen, dle Fälle ausge- 
nommen, in welchen der Anspruch auf solche 
nach den Strafgesetzen verwirkt wäre. 
Bei nur votübergehender Beschäftigung 
im Cipildienste, ferner bei Dienstleistungen 
als Privatgehilfe eines öffentlichen Beamten 
gegen eine aus dessen Diensteinkommen zu 
leistende Remuneration, sowie bei anderen 
Anstellungen, als im Staats= oder öffent- 
lichen Dienste findet ein Pensionseining 
nicht statt. 
Artikel 13. 
Invaliden, welche nach dem Pensionsre- 
gulativ weder nach ihrer Dienstzeit noch nach 
der Veranlassung ihrer Dier sinntanglichfeir 
einen Anspruch auf Militärpension. haben, 
oder dieses Anspruchs verlustig geworden 
find, können in besonders berücksichtigungs- 
werthen Fällen mit einer Unterstutzung auf 
Rechnung des Pensionsetats bedacht werden, 
welche jedoch zwei Dritbeile der Pension 
IV. Elasse nicht ubersteigen darf. 
Abschniet 111. 
Aufnahme in die Farnisons-Compagnien. 
Artifel 14. 
Pensionsberechtigte als Halbinvaliden er- 
klärtr Unterofficiere und Soldaten, welche 
elne gute Aufführung nachweisen, können 
statt Ertheilung elner Militärpension auf 
ihren Wunsch zu den Garntsons-Compag- 
nien versetzt werden, soweit es deren etats- 
mäßiger Stand zuläßt. 
Die Unterofficiere und Soldaten der Gar- 
nisons-Compagnien können nach Zulaß des 
Dienstes bis zur Dauer eines Jahres auf 
Ansuchen vom präsenten Dienste befreit oder 
beurlaubt werden, bezlehen aber in diesem 
Falle nur die Hälfte der normalen baaren 
Bezüge des prdsenten Standes, sonach ohne 
die Naturalgenüsse. 
Im Falle wiederholt oder auf längere 
Daner als ein Jahr nachgesuchter Dienstbe- 
freiung, sowie sofort bei Erlangung eines 
Civilvienstes, endlich auch bei nicht mehr 
genügender Befähigung zur Leistung des 
Garnisonsvienstes hat die Versetzung in den 
Pensionsstand nach den Nermen in Ab- 
schnitt II zu erfolgen. 
Zulagen für Verdienst= und Tapferkeits- 
Medaillen bleiben auch während der Daner 
einer Dienstbefreinng oder Beurlaubung un- 
geschmälert.
	        
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