Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikrl 15. 
Die in die Garnisons-Compagnien auf- 
genommenen Unterofficlere und Soldaten 
können auf Ansuchen jederzeit wieder ent- 
lassen und in den Pensionsstand versetzt 
werden, wobei ihnen die in wirklicher Prä- 
senz bei den Garnisons Compagnien zuge- 
brachte Dienstzeit — also mit Ausschluß der 
nach Artikel 14 Absatz 2 gestatteten Dienst- 
Befrelung oder Beurlaubung — angerech- 
net wird. 
Abschniet IV. 
Aufnahme in die Invaliden-Anstallen. 
Artikel 16. 
In die Invaliden-Anstalten werden nur 
solche Realinvaliden auf ihr Ansuchen und 
in den Grenzen des Normalstandes dieser 
Anstalten ausgenommen, welche Ansprüche 
auf die Militärpension I. Classe haben und 
gänzlich erwerbsunfähig find. 
Vor Anderen haben jene Invaliden An- 
spruch auf Aufnahme, welche verstümmelt 
sind, oder das Gehör= oder Sehvermögen 
gänzlich verloren haben. 
Artikel 17. 
Während des Aufenthaltes in den In- 
validenanstalten erfolgt die Geld= und Natural- 
verpflegung der Invaliden nach den für diese 
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Anstalten bestehenden Normen auf Rechnung 
des Militärinvalidenfonps. 
Der aus Staatsmitteln zu leistende Zu- 
schuß wird durch das Finanzgesetz jeweils 
festgesetztt. Der Bezug einer Pension oder 
Pensionszulage fällt, während der Dauer der 
Verpflegung in den Invalidenanstalten weg. 
Dagegen verbleibt den in den Invaliden= 
anstalten Aufgenommenen der ungsschmälerte 
Bezug der Zulagen für Verdienst- und Tapfer- 
keits-Medaillen. 
Verstümmelten oder Erblindeten wird 
ferner während ihrer Verpflegung in den 
Invalidenanstalten eine besondere Unterflü- 
bung bis zum Belaufe der Hälfte jener Zu- 
lage angewiesen, auf welche sie nach Abschnitt 
B. 4 und 5 des Regulatives im Pensions- 
stande Anspruch haben würden. 
Artikel 18. 
Die in die Invalidenanstalten Aufge- 
nommenen können auf ihr Ausuchen jeder- 
zeit aus denselben wieder entlassen werden 
und treten in diesem Falle in den Bezug 
der ihnen gesetzlich gebührenden Pension und 
Pensionszulage. 
In Pensionsstaud versitzte Unter ficiere 
und Soldaten können auf Ansuchen gegen 
Einzug ihrer Pensionsbezüge ausnahmsweise 
die Jnvali enanstalten ausgenommen 
werden, wenn die Bedingungen des Artikels 
16 vorliegen.
	        
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