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Artikrl 15.
Die in die Garnisons-Compagnien auf-
genommenen Unterofficlere und Soldaten
können auf Ansuchen jederzeit wieder ent-
lassen und in den Pensionsstand versetzt
werden, wobei ihnen die in wirklicher Prä-
senz bei den Garnisons Compagnien zuge-
brachte Dienstzeit — also mit Ausschluß der
nach Artikel 14 Absatz 2 gestatteten Dienst-
Befrelung oder Beurlaubung — angerech-
net wird.
Abschniet IV.
Aufnahme in die Invaliden-Anstallen.
Artikel 16.
In die Invaliden-Anstalten werden nur
solche Realinvaliden auf ihr Ansuchen und
in den Grenzen des Normalstandes dieser
Anstalten ausgenommen, welche Ansprüche
auf die Militärpension I. Classe haben und
gänzlich erwerbsunfähig find.
Vor Anderen haben jene Invaliden An-
spruch auf Aufnahme, welche verstümmelt
sind, oder das Gehör= oder Sehvermögen
gänzlich verloren haben.
Artikel 17.
Während des Aufenthaltes in den In-
validenanstalten erfolgt die Geld= und Natural-
verpflegung der Invaliden nach den für diese
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Anstalten bestehenden Normen auf Rechnung
des Militärinvalidenfonps.
Der aus Staatsmitteln zu leistende Zu-
schuß wird durch das Finanzgesetz jeweils
festgesetztt. Der Bezug einer Pension oder
Pensionszulage fällt, während der Dauer der
Verpflegung in den Invalidenanstalten weg.
Dagegen verbleibt den in den Invaliden=
anstalten Aufgenommenen der ungsschmälerte
Bezug der Zulagen für Verdienst- und Tapfer-
keits-Medaillen.
Verstümmelten oder Erblindeten wird
ferner während ihrer Verpflegung in den
Invalidenanstalten eine besondere Unterflü-
bung bis zum Belaufe der Hälfte jener Zu-
lage angewiesen, auf welche sie nach Abschnitt
B. 4 und 5 des Regulatives im Pensions-
stande Anspruch haben würden.
Artikel 18.
Die in die Invalidenanstalten Aufge-
nommenen können auf ihr Ausuchen jeder-
zeit aus denselben wieder entlassen werden
und treten in diesem Falle in den Bezug
der ihnen gesetzlich gebührenden Pension und
Pensionszulage.
In Pensionsstaud versitzte Unter ficiere
und Soldaten können auf Ansuchen gegen
Einzug ihrer Pensionsbezüge ausnahmsweise
die Jnvali enanstalten ausgenommen
werden, wenn die Bedingungen des Artikels
16 vorliegen.