Abschnitt V.
Anlerstötzung der Wiltwmen und Wnisen
der im Nriege gehliehenen oder im Dienste
verunglückten Anterossiciere und Soldaten.
Artikel 19.
Die Wittwen der im Kriege gebliebenen
oder an den vor dem Feinde erlittenen Ver-
wundumgen gestorbenen Unterofficiere und
Soldaten erhalten, so lange sie im Witt-
wenstande verbleiben, Unterstützungen und
zwar die
Wittwen der Feldwebel ) u. der nach (monatl. 15 fl.
„ „Sergeantendem Pensi- 12fl.
, Corporäleusregula- „ 10 fl.
9eis#e tiv in die
Geirenen gleiche Ka-
tegorie fal.
Soldaten ne
Chargen.
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gfl.
Ferner erhält jedes eheliche leibliche Kind
solcher Unterofficiere und Soldaten bis zum
vollendeten 15. Lebensjahre eine monatliche
Unterstützung von 6 fl.
Für die Wittwen und Waisen jener
Unterofficiere und Soldaten der activen
Armee, welche in Folge der Leistung der
Witwencassabeiträge Anspruche auf Wittwen-
und Waisenpensionen aus der Militärwitt-
wencassa haben, wird die normale Wittwen-
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und Waisenpension aus diesem Fonde, der
Mehrbetrag aber aus Staatsmitteln be-
stritten.
Für die Wittwen und Waisen jener
Unterofficiere und Soldaten dagegen, welche
keinen Anspruch auf die Militärwittwencasse
haben, wird der gesammte Unterstützungs-
betrag aus Staatsmitteln geleistet.
—
Artikel 20.
Den Wittwen und Waisen solcher Unter-
officiere und Soldaten, welche durch die An-
strengungen und Eutbehrungen des Krieges
oder durch lebensgefährliche Einflüsse, wel-
chen sie nährend des Krieges ausgesetzt
werden mußten, erkrankt und in unmittel-
barer Folge dieser Erkrankung oder auch
einer während des Krleges erlittenen Be-
schädigung bis zum Tage des Wiedereintritts
des Friedensstandes verstorben sind, sollen
dieselben Unterstützungen, wie den Wittwen
und Waisen der vor dem Feinde gebliebenen
oder an Wunden verstorbenen Unterofficiere
und Soldaten gewährt werden.
Dieselbe Begünstigung tritt für die Wittwen
und Waisen solcher Unterofsiciere und Sol-
daten ein, welche im Friedensstande in un-
mittelbarer Ausübung des Dienstes durch
Verwundung oder Verunglückung ohne eigenes
Verschulden das Leben verloren haben.