Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

Abschnitt V. 
Anlerstötzung der Wiltwmen und Wnisen 
der im Nriege gehliehenen oder im Dienste 
verunglückten Anterossiciere und Soldaten. 
Artikel 19. 
Die Wittwen der im Kriege gebliebenen 
oder an den vor dem Feinde erlittenen Ver- 
wundumgen gestorbenen Unterofficiere und 
Soldaten erhalten, so lange sie im Witt- 
wenstande verbleiben, Unterstützungen und 
zwar die 
Wittwen der Feldwebel ) u. der nach (monatl. 15 fl. 
„ „Sergeantendem Pensi- 12fl. 
, Corporäleusregula- „ 10 fl. 
9eis#e tiv in die 
Geirenen gleiche Ka- 
tegorie fal. 
Soldaten ne 
Chargen. 
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gfl. 
Ferner erhält jedes eheliche leibliche Kind 
solcher Unterofficiere und Soldaten bis zum 
vollendeten 15. Lebensjahre eine monatliche 
Unterstützung von 6 fl. 
Für die Wittwen und Waisen jener 
Unterofficiere und Soldaten der activen 
Armee, welche in Folge der Leistung der 
Witwencassabeiträge Anspruche auf Wittwen- 
und Waisenpensionen aus der Militärwitt- 
wencassa haben, wird die normale Wittwen- 
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und Waisenpension aus diesem Fonde, der 
Mehrbetrag aber aus Staatsmitteln be- 
stritten. 
Für die Wittwen und Waisen jener 
Unterofficiere und Soldaten dagegen, welche 
keinen Anspruch auf die Militärwittwencasse 
haben, wird der gesammte Unterstützungs- 
betrag aus Staatsmitteln geleistet. 
— 
Artikel 20. 
Den Wittwen und Waisen solcher Unter- 
officiere und Soldaten, welche durch die An- 
strengungen und Eutbehrungen des Krieges 
oder durch lebensgefährliche Einflüsse, wel- 
chen sie nährend des Krieges ausgesetzt 
werden mußten, erkrankt und in unmittel- 
barer Folge dieser Erkrankung oder auch 
einer während des Krleges erlittenen Be- 
schädigung bis zum Tage des Wiedereintritts 
des Friedensstandes verstorben sind, sollen 
dieselben Unterstützungen, wie den Wittwen 
und Waisen der vor dem Feinde gebliebenen 
oder an Wunden verstorbenen Unterofficiere 
und Soldaten gewährt werden. 
Dieselbe Begünstigung tritt für die Wittwen 
und Waisen solcher Unterofsiciere und Sol- 
daten ein, welche im Friedensstande in un- 
mittelbarer Ausübung des Dienstes durch 
Verwundung oder Verunglückung ohne eigenes 
Verschulden das Leben verloren haben.
	        
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