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Artikel 21.
Die im Artikel 19 und 20 festgesetzten
Unterstützungen der Wittwen und Waifen
verstorbener Unterofficiere und Soldaten
beginnen mit dem Todestage letzterer und
enden
a) im Falle solche Wittwen und Waisen
während der Dauer der Bezugsberech-
tigung mit Tod abgehen oder ohne be-
sondere königliche Genehmigung (Ar-
tikel 10 Ziffer 6) ihren Aufenthalt im
Auslande nehmen mit dem letzten Tage
des Monats, in welchem einer dieser
Fälle eintritt, andern falls
bezüglich der Wittwen mit dem letzten
Tage des Monats, in welchem sie sich
wieder verehelichen;
c) bezüglich ver Waisen mit dem letzten
Lage des. Monats, in welchem sie das
15. Lebensjahr zurücklegen.
—
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Abschnitt VI.
Schlußbestimmungen.
Artikel 22.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem
1. Januar 1868 für alle von da ab sich
ergebenden Fälle in Wirksamkeit.
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Ausnahmsweise wird demselben rückwir-
kende Kraft für die durch ven Krieg des
Jahres 1866 dienstuntauglich gewordenen,
sowie für die Wittwen und Waisen der in
diesem Kriege gebliebenen oder in Folge von
Wunden, Anstrengungen und Beschädi-
gungen verstorbenen Unterofsiciere und Sol-
daten zuerkannt, in der Art, daß sie vom
1. Januar 1868 an in die dadurch be-
stimmten höheren Bezüge treten.
Nach Maßgabe der Würdigkeit und Be-
dürftigkeit und bei genügend hergestelltem
Nachweise der entsprechenden Thatsachen sollen
ferner:
a) solchen pensionirten Unterofficicren und
Soloaten, welche in früheren Kriegen
verwundet und in Folge dessen dienst-
untauglich geworden sind, oder welche
durch ihre active Dienstleistung das
Gehor verloren odri eine Verstümme-
lung erlitten haben, oder erblindet sind,
die hiefür im Abschnitt B Ziff. 2 bis 5
einschlüssig des Regulativs festgesetzten
Pensionszulagen,
S
ren Wittwen und Waisen von Unter-
officieren und Soldaten, hinsichtlich
welcher einer der in Artikel 19 und 20
bezeichneten Fälle aus der Zeit vor Wirk-
samkeit dieses Gesetzes vorliegt,