567
Bezeichnung der Pensionsclassen.
□
Die Invalidenpension vierter Classe erhalten:
a.
b.
Realinvaliden
. Halbinvaliden
. Realinvaliden,
Invaliden,
*
B.
IV. Classe.
nach einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren,
von geringerer Dienstzeit, wenn sie in Folge Verwundung
vor dem Feinde oder Beschädigung bei Ausübung des Dienstes
zum Fortdienen untauglich geworden, jedoch in der Crwerbs-
fähigkeit nicht beschränkt sind;
nach einer Dienstzeit von mindestens 12 Jahren;
von geringerer Dienstzeit, wenn sie in Folge Verwundung vor
dem Feinde oder Beschädigung bei Ausübung des Dlenstes
Halbinvaliden wurden.
Fensionszulagen in besonderen Jällen.
welche mehr als 24 Dienstjahre zählen, erhalten für je weitere
drei Dienstjahre eine Zulage von
u
nd zwar bis zu einer Marimalpenston einschlüff vieser Zu—
lage von
welche in Folge Verwundung vor dem Feinde untauglich wuiden,
erhalten an Zulage
welche im Dienste ein Auge oder das Ochir T perloren
haben, erhalten an Zulage
welche im Dienste eine Hand oder einen Fuß verloren haben, er-
halten an Zulage
welche im Dienste zwei dieser Gliedmaßen vrrloren haben, aoder
gänzlich erblindet sind, erhalten an Zulage