Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Bezeichnung der Pensionsclassen. 
  
□ 
Die Invalidenpension vierter Classe erhalten: 
a. 
b. 
Realinvaliden 
. Halbinvaliden 
. Realinvaliden, 
Invaliden, 
* 
B. 
IV. Classe. 
nach einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren, 
von geringerer Dienstzeit, wenn sie in Folge Verwundung 
vor dem Feinde oder Beschädigung bei Ausübung des Dienstes 
zum Fortdienen untauglich geworden, jedoch in der Crwerbs- 
fähigkeit nicht beschränkt sind; 
nach einer Dienstzeit von mindestens 12 Jahren; 
von geringerer Dienstzeit, wenn sie in Folge Verwundung vor 
dem Feinde oder Beschädigung bei Ausübung des Dlenstes 
Halbinvaliden wurden. 
Fensionszulagen in besonderen Jällen. 
  
welche mehr als 24 Dienstjahre zählen, erhalten für je weitere 
drei Dienstjahre eine Zulage von 
u 
nd zwar bis zu einer Marimalpenston einschlüff vieser Zu— 
lage von 
welche in Folge Verwundung vor dem Feinde untauglich wuiden, 
erhalten an Zulage 
welche im Dienste ein Auge oder das Ochir T perloren 
haben, erhalten an Zulage 
welche im Dienste eine Hand oder einen Fuß verloren haben, er- 
halten an Zulage 
welche im Dienste zwei dieser Gliedmaßen vrrloren haben, aoder 
gänzlich erblindet sind, erhalten an Zulage
	        
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